Home

Zivilrecht

OGH: Zur Aktivlegitimation beim Totalschaden eines Leasingfahrzeuges

Der Leasingnehmer ist grundsätzlich zur Geltendmachung des aus dem Substanzeingriff resultierenden Schadens („Substanzschadens“) aktivlegitimiert

20. 12. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1323 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Leasingfahrzeug, Totalschaden, Aktivlegitimation, Leasingnehmer, Substanzschaden, Schadensverlagerung, Nutzungsausfallsschaden, Verdienstentgang

 
GZ 2 Ob 172/22s, 25.10.2022
 
OGH: Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist - im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung - die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks zu ersetzen. Einen Teil dieses Schadensbetrags, nämlich die USt, fordert hier die klagende Leasingnehmerin von den Beklagten, auch wenn sie iZm den von ihr an die Leasinggeberin geleisteten Beträgen von einem subjektiv-konkreten Schaden spricht. Diesen begehrt sie aber nicht.
 
Während die ältere Rsp den Leasingnehmer bei Beschädigung des Leasinggegenstands lediglich als mittelbar Geschädigten und seinen Schaden als nicht ersatzfähigen Drittschaden qualifizierte, befürwortete der erkennende Senat die Aktivlegitimation eines Leasingnehmers bei Beschädigung der Substanz des Leasingguts. Das Risiko des Untergangs der Substanz („Substanzschaden“) ist durch den Leasingvertrag auf den Leasingnehmer verlagert. Er hat dem Leasinggeber (Eigentümer) das Erfüllungsinteresse zu leisten, sodass diesem durch den Eingriff in sein Eigentumsrecht kein rechnerischer Schaden entsteht. Stattdessen verliert der Leasingnehmer mit dem Wert des Fahrzeugs (abzüglich des Wrackwerts) das „Äquivalent“ seiner dem Leasinggeber zu erbringenden Leistungen. Dieser Schaden ist schon deswegen zu ersetzen, weil der Schädiger nicht dadurch begünstigt werden darf, dass der Vermögensnachteil nicht beim Eigentümer, sondern beim Leasingnehmer eintritt. Die Frage, ob dies mit dem (insoweit nahe liegenden) Argument der Schadensverlagerung oder doch mit dem Eingriff in das nach § 372 ABGB geschützte Gebrauchsrecht zu begründen sei, kann dahinstehen.
 
IZm dem Nutzungsausfallsschaden (Verdienstentgang) bejahte der erkennende Senat aufgrund der Zuweisung der Nutzungen der Sache an den Leasingnehmer ausdrücklich einen originären Anspruch des Leasingnehmers und räumte ihm insoweit eine einem Mieter vergleichbare Rechtspostion ein. Als entscheidend wurde der Umstand betont, dass es zu keiner Doppelliquidation kommt und dass die verletzten Interessen im sachlichen Schutzbereich des Verbots von Eigentumseingriffen liege.
 
Der Leasingnehmer ist daher - sei es aufgrund der Annahme einer bloßen Schadensverlagerung oder eines originären Anspruchs - grundsätzlich zur Geltendmachung des aus dem Substanzeingriff resultierenden Schadens („Substanzschadens“) aktivlegitimiert.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at