Der objektiv-abstrakt berechnete Schaden ist selbst dann zuzusprechen, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre
GZ 2 Ob 172/22s, 25.10.2022
OGH: Für den Geschädigten besteht der gewöhnliche Nutzen im Regelfall im Gebrauch der Sache. Das Wertinteresse bemisst sich in einem solchen Fall danach, was er aufzubringen hat, um sich den Gebrauch dieser Sache zu verschaffen. Der Geschädigte soll objektiv-abstrakt, also rechnerisch, so gestellt werden, als wäre ihm kein Nachteil entstanden. Daher ist für die Ermittlung des Wertersatzes des Wiederbeschaffungs- und nicht des Verkaufswert maßgeblich. Bei Vergütung des Schätzwerts muss der Geschädigte daher in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen.
Die Schädigung der Substanz des Leasingguts wirkt sich wegen des vertraglich ihr insoweit zugewiesenen Risikos im Vermögen der klagenden Leasingnehmerin aus. Ihr ist aufgrund des Leasingvertrags auch der Gebrauch der Sache zugewiesen. Sie verliert mit dem Wert des Fahrzeugs (abzüglich des Wrackwerts) das maßgeblich im Gebrauch des Leasingguts liegende „Äquivalent“ ihrer dem Leasinggeber zu erbringenden Leistungen und soll durch den Ersatz des Wertinteresses (objektiv-abstrakt) rechnerisch in die Lage versetzt werden, sich den Gebrauch wiederzuverschaffen. Da sie dafür unstrittig USt zu entrichten hätte, ist diese auch bei Berechnung des gemeinen Werts zu berücksichtigen.
Ob bei der Wertermittlung die USt auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann hier in Anbetracht des Umstands, dass dies auf die Klägerin in Bezug auf das Leasinggut nicht zutrifft und ihre Verhältnisse maßgeblich sind, dahinstehen
Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe nur € 37.858,56 an die Leasinggeberin bezahlen müssen, aber bereits € 33.100 von der Drittbeklagten und € 13.500 aus dem Verkauf des Fahrzeugs erhalten, und bei einer Totalschadensabrechnung mit der Leasinggeberin wäre keine USt angefallen, ist ihr zu entgegen, dass nach der überwiegenden Rsp der objektiv-abstrakt berechnete Schaden selbst dann zuzusprechen ist, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre. Es ist daher unerheblich, wenn die Klägerin die Sache nach Eintritt des Schadens - wie im vorliegenden Fall - veräußert und welchen Erlös sie dadurch erzielt hat sowie welchen Betrag sie der Leasinggeberin zahlen musste.
Dass bei einer Totalschadensabrechnung mit der Leasinggeberin keine USt angefallen wäre, bildet hier keinen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (§ 1304 ABGB), da die Leasinggeberin erst nach Vertragsbeendigung mitteilte, dass bei einer Totalschadensabrechnung keine USt angefallen wäre.