Für die nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG anzustellende Gefährdungsprognose ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen
GZ Ra 2022/17/0070, 27.10.2022
VwGH: Der Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist; dazu ist eine Gefährdungsprognose anzustellen. Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs 1 FPG judiziert der VwGH in stRsp, dass dabei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Diese Anforderungen sind auch für die nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG anzustellende Gefährdungsprognose beachtlich. Schon diese Maßgeblichkeit des Gesamtverhaltens des Fremden spricht gegen die der Revision zugrunde liegende Annahme, dass alleine das Vorliegen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG zu begründen vermag.