Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44 Abs 6 VwGVG – rechtzeitige Ladung

Der VwGH hat zu § 51e Abs 6 VStG, der Vorgängerbestimmung des § 44 Abs 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Bf günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist

19. 12. 2022
Gesetze:   § 44 VwGVG, § 51e VStG, § 32 AVG
Schlagworte: Mündliche Verhandlung, rechtzeitige Ladung, Frist

 
GZ Ra 2022/12/0107, 09.11.2022
 
VwGH: Der VwGH hat in seiner insofern auf die aktuelle Rechtslage übertragbaren Jud zu § 51e Abs 6 VStG, der „Vorgängerbestimmung“ des § 44 Abs 6 VwGVG, bereits ausgesprochen, dass dann, wenn die vorgesehene Mindestfrist von zwei Wochen zwischen Zustellung der Ladung und der Verhandlung nicht gewahrt wurde, die Behörde den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, weil nicht gesagt werden kann, dass die Behörde bei Wahrung dieser Mindestfrist nicht zu einem anderen, für den Bf günstigen Ergebnis gelangt wäre, weshalb sich dieser Verfahrensmangel als wesentlich erweist. Die zweiwöchige Vorbereitungszeit gilt jedenfalls für die erste Verhandlung.
 
Gem § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
 
Da im vorliegenden Fall die Ladung zur mündlichen Verhandlung dem Vertreter des Revisionswerbers postalisch am Freitag, dem 15. April 2022, zugestellt wurde, endete die nach § 44 Abs 6 VwGVG vorgeschriebene zweiwöchige Vorbereitungsfrist mit Ablauf des Freitags, 29. April 2022 und hätte die Verhandlung bis dahin nicht durchgeführt werden dürfen. Die schon am Dienstag, dem 26. April 2022 abgehaltene Verhandlung erweist sich somit als rechtswidrig. Dies ist dem Unterbleiben einer Verhandlung gleichzuhalten. Bei einem rechtswidrigen Unterlassen der nach Art 6 EMRK oder Art 47 GRC erforderlichen mündlichen Verhandlung ist keine Relevanzprüfung hinsichtlich des Verfahrensmangels vorzunehmen.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at