Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens; das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen; dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde
GZ Ra 2022/03/0227, 19.10.2022
VwGH: Die Revision bringt nicht vor, dass im angefochtenen Erkenntnis des VwG der Tatort nicht in eindeutiger und widerspruchsfreier Weise bezeichnet worden sei, dem Revisionswerber also unklar sei, welche Tat ihm an welchem Tatort angelastet werde. Der Revisionswerber behauptet auch nicht, dass der nach Straßenkilometer spezifizierte Tatort nicht im Sprengel der belBeh läge. Zu klären ist daher lediglich, ob im behördlichen Verfahren - angesichts der dort verwendeten Tatortbezeichnung - eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG erfolgt ist und ob diese auch die vom VwG letztlich abgeurteilte Tat in örtlicher Hinsicht umfasst.
Nach § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, „die als erwiesen angenommene Tat“ zu enthalten. Nach der stRsp des VwGH kommt es zur Erfüllung dieses Erfordernisses darauf an, dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorzuwerfen, dass dieser in die Lage versetzt ist, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und ihn rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtschutzüberlegungen zu messendes sein. Diese Rechtschutzüberlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG vorliegt oder nicht. Das bedeutet, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat lediglich insoweit unverwechselbar konkretisiert sein muss, dass dieser in die Lage versetzt wird, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.
Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Der Umstand allein, dass im Spruch des Straferkenntnisses ein unrichtiger Tatort genannt wurde, rechtfertigt noch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das VwG ist nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde.
Vor dem Hintergrund dieser Jud ist entgegen der Argumentation der Revision im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Revisionswerber - angesichts der Angabe eines präzisen, durch Straßenkilometer angegebenen Tatortes, einer konkreten Tatzeit und eines konkreten, mit Kennzeichen bezeichneten Fahrzeuges - durch die Beifügung einer Ortschaft im Rahmen der Verfolgungshandlung weder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt noch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war. Der Revisionswerber hat nämlich nicht vorgebracht, dass er die ihm vorgeworfene Tat an dem mit Straßenkilometer spezifizierten Tatort nicht begangen hätte, und es stellt im vorliegenden Fall der Straßenkilometer die konkretere Angabe des Tatortes als die Nennung einer Ortschaft dar. Dass das VwG die Tatortangabe durch Weglassung der Ortschaftsbezeichnung samt Postleitzahl klargestellt hat, stellt damit keinen „Austausch“ des Tatortes und somit des Tatvorwurfs dar.
Dem steht auch nicht die vom Revisionswerber angeführte Jud zur „ungenauen oder unrichtigen“ Tatortbezeichnung (VwGH 30.4.1982, 81/02/0019) entgegen, betraf das zitierte Erkenntnis doch einerseits eine Übertretung des § 5 Abs 2 StVO (Mitwirkung an der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt), die anstelle „Hauptstraße in M“ richtigerweise „vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers in L/D“ begangen wurde und andererseits eine Übertretung des § 7 Abs 1 StVO (Rechtsfahrgebot), für die die Angabe eines Straßenzuges („Hauptstraße in M“) als zur Konkretisierung der Tat nicht ausreichend angesehen wurde. Dem vorliegenden Fall liegt jedoch gerade ein nach Straßenkilometer präzisierter Tatort zu Grunde.