Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3 VwGG) geltend gemacht wird, der vom VwG festgestellte Sachverhalt
GZ Ra 2022/17/0070, 27.10.2022
VwGH: Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des VwG oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 2 und 3 VwGG) geltend gemacht wird, der vom VwG festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Darlegung der Zulässigkeit von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.