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Verfahrensrecht

OGH: Zur Exekutionsbewilligung für eine nach der AbgEO gepfändete Forderung

Eine erst nach Streitanhängigkeit erfolgte Überweisung bleibt ohne Auswirkungen auf die Klagslegitimation; die davor bewirkte (bloße) Pfändung führt nur dazu, dass nicht auf Zahlung an die Klägerin (nunmehr Betreibende), sondern auf Erlag bei Gericht zu erkennen ist

13. 12. 2022
Gesetze:   § 65 AbgEO, § 295 EO, § 307 EO, § 1425 ABGB
Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionsbewilligung, betriebene Forderung, Pfändung, Finanzamt.

 
GZ 3 Ob 183/22s, 17.11.2022
 
OGH: Die Frage der (gesonderten) Pfändung der Forderung der Betreibenden gegen den Verpflichteten durch das (zuständige) Finanzamt und der weiteren Überweisung war hier unter dem Aspekt der Aktivlegitimation bereits Gegenstand im Titelverfahren. Dazu wurde vom OLG ausgeführt, dass die Pfändung (ohne Überweisung) einer Geldforderung nach § 65 AbgEO mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner bewirkt werde. An den Abgabenschuldner richtet sich gleichzeitig ein Verfügungsverbot, weshalb er über seine Forderung nicht mehr verfügen und diese nicht einziehen dürfe. Es blieben jedoch alle Rechtshandlungen des Abgabepflichtigen, die die Sicherung des betreibenden Gläubigers nicht beeinträchtigten, zulässig. Die Pfändung einer Forderung ohne Überweisung schließe somit eine Klage des Abgabepflichtigen auf gerichtlichen Erlag nicht aus. Soweit die Forderung zwar gepfändet, aber nicht überwiesen worden sei, bestehe die Aktivlegitimation des ursprünglichen Gläubigers und Abgabepflichtigen weiter.
 
Die Klägerin und Abgabenschuldnerin habe daher am Tag der Klagseinbringung trotz des Verfügungsverbots ihre restliche (fällige) Kaufpreisforderung einklagen dürfen. Sie habe diese Forderung jedoch lediglich zu gerichtlichem Erlag begehren dürfen, weil sie damit die Sicherung des betreibenden Gläubigers nicht beeinträchtigt habe. Dem Erfordernis der Einklagung der Forderung zum Gerichtserlag sei die Klägerin nachgekommen. Die Aktivlegitimation der Klägerin zur Geltendmachung der (restlichen) Kaufpreisforderung zum Erlag bei Gericht sei daher gegeben.
 
Der OGH billigte - in Zurückweisung der ao Revisionen beider Parteien - diese Beurteilung. Die Überweisung der (vom Finanzamt bereits zuvor gepfändeten) Forderung wäre (soweit aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Inhalts des Bescheids des Finanzamts überhaupt eine solche anzunehmen ist) unstrittig erst nach Klagseinbringung und (insofern entscheidend) nach dem maßgebenden Zeitpunkt der Streitanhängigkeit erfolgt. Eine erst nach Streitanhängigkeit erfolgte Überweisung bleibt ohne Auswirkungen auf die Klagslegitimation. Die davor bewirkte (bloße) Pfändung führt nur dazu, dass nicht auf Zahlung an die Klägerin (nunmehr Betreibende), sondern auf Erlag bei Gericht zu erkennen ist.
 

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