Wenn das in einem früheren Prozess bereits erwirkte Unterlassungsgebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des im folgenden Verfahren behaupteten Verhaltens bildet, ist die Klage nicht wegen der Rechtskraft der Vorentscheidung zurückzuweisen; vielmehr fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, was aber nur über entsprechenden Einwand zur Abweisung der Klage führt
GZ 6 Ob 227/21g, 18.11.2022
OGH: Die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft setzt die Identität des Anspruchs, der Parteien und des rechtserzeugenden Sachverhalts voraus. Ob idente Ansprüche vorliegen, ist nach den Streitgegenständen der beiden Verfahren zu beurteilen. Die Einmaligkeitswirkung greift demnach dann ein, wenn der in der neuen Klage geltend gemachte Anspruch sowohl hinsichtlich des Begehrens als auch im rechtserzeugenden Sachverhalt mit jenem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses übereinstimmt. Dies gilt auch, wenn die Begehren zwar nicht ident sind, aber - regelmäßig bei vertauschten Parteirollen - eines das begriffliche Gegenteil des anderen ist, sich also das zweite Verfahren als reine Negation des Urteils des Vorprozesses erweist.
Auch bei auf § 1330 ABGB gestützten Unterlassungsansprüchen verneint der OGH in stRsp die Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts, wenn der vom Kläger im Vorprozess erhobene Unterlassungsanspruch aus einem anderen Gesetzesverstoß abgeleitet wird als das später gestellte zweite Unterlassungsbegehren und es daher - ungeachtet des gleichlautenden Urteilsantrags - an der notwendigen Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts mangelt.
Die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozess versperrte hier dem Kläger daher grundsätzlich nicht die Möglichkeit, sein Unterlassungsbegehren gegen den Erstbeklagten im vorliegenden Verfahren auf andere, wenngleich inhaltlich mit einem früheren Schreiben übereinstimmende Behördeneingaben des Beklagten zu stützen. Wenn das in einem früheren Prozess bereits erwirkte Unterlassungsgebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des im folgenden Verfahren behaupteten Verhaltens bildet, ist die Klage nach stRsp nicht wegen der Rechtskraft der Vorentscheidung zurückzuweisen; vielmehr fehlt es dem Kläger dann am Rechtsschutzbedürfnis, was aber nur über entsprechenden Einwand zur Abweisung der Klage führt.
Neben der unmittelbaren Rechtskraftwirkung besteht eine inhaltliche Bindungswirkung eines Vorprozesses für den Folgeprozess, wenn zwar keine Identität der Begehren vorliegt, aber gewisse Fälle der Präjudizialität gegeben sind. Dies ist va dann der Fall, wenn der rechtskräftig entschiedene Anspruch überhaupt Vorfrage (bedingendes Rechtsverhältnis) für den neuen Anspruch ist, also der Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung zum Tatbestand der mit der neuen Klage begehrten Rechtsfolge gehört.