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Verfahrensrecht

OGH: Zum Urkundenbeweis

Behörden dürfen lediglich um Übermittlung einer Urkunde an das Gericht ersucht werden, wenn die Partei die unmittelbare Ausfolgung nicht erreicht und dies in ihrem Antrag behauptet und bescheinigt

13. 12. 2022
Gesetze:   § 301 ZPO, § 304 ZPO § 308 ZPO, § 31 AußStrG, § 35 AußStrG
Schlagworte: Urkundenbeweis, Vorlage, Beischaffung von Dritten, Behörde, Übermittlung, gemeinschaftliche Urkunde, Herausgabepflicht, Verlassenschaftsverfahren

 
GZ 2 Ob 157/22k, 25.10.2022
 
OGH: Urkunden, die sich bei einer öffentlichen Behörde befinden und die der Beweisführer selbst nicht vorzulegen vermag, können vom Gericht auf Antrag nach § 301 ZPO beigeschafft werden. Die Beischaffung einer solchen Urkunde ist vorrangig von der beweisführenden Partei zu veranlassen. Die Beischaffung durch das Gericht kommt hier - mangels Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im Verfahren über das Erbrecht - nur dann in Frage, wenn sie sich die beweisführende Partei „nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften ohne Mitwirkung des Gerichts nicht zu verschaffen vermag, oder wenn ihr deren Ausfolgung von der Behörde oder dem Notar in ungerechtfertigter Weise verweigert wurde“. Diese Voraussetzungen hat der Beweisführer in einem auf § 301 gestützten Antrag zu behaupten und zu bescheinigen. Behörden dürfen daher lediglich um Übermittlung an das Gericht ersucht werden, wenn die Partei die unmittelbare Ausfolgung nicht erreicht. Ein Leistungsbefehl darf aber nicht geschaffen werden. Eine vorangehende Einvernahme der Parteien ist nicht zwingend.
 
Gem § 308 Abs 1 ZPO kann, wenn sich eine zur Beweisführung notwendige Urkunde in der Hand eines Dritten befindet, welcher nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes oder deshalb zur Herausgabe und Vorlage der Urkunde verpflichtet ist, weil dieselbe ihrem Inhalt nach eine für den Beweisführer und den Dritten gemeinschaftliche Urkunde ist (§ 304 ZPO), letzterem auf Antrag des Beweisführers vom Prozessgericht durch Beschluss aufgetragen werden, die Urkunde innerhalb einer ihm zugleich zu bestimmenden Frist auf Kosten des Beweisführers beim Prozessgericht zum Zweck der Verwendung in der mündlichen Verhandlung vorzulegen. Dritte trifft nur dann eine Vorlagepflicht, wenn der Dritte nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Vorlage verpflichtet ist oder wenn die Urkunde ihrem Inhalt nach für den Beweisführer und den Dritten eine gemeinschaftliche ist.
 
Nach § 304 Abs 2 ZPO gilt eine Urkunde als gemeinschaftlich insbesondere für jene Personen, in deren Interesse sie errichtet ist oder deren gegenseitige Rechtsverhältnisse darin beurkundet sind. Der Gegner und der Dritte sind jedenfalls zu hören. Voraussetzung für die Erlassung eines Vorlageauftrags ist, dass das Bestehen einer materiellen Vorlagepflicht oder das Vorliegen einer gemeinschaftlichen Urkunde sowie die Gewahrsame des Gegners an der Urkunde bescheinigt sind.
 

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