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Wirtschaftsrecht

OGH: Grobes Verschulden iSd Art 29 CMR

Mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte kann sich der Frachtführer im Allgemeinen nicht von seiner Haftung befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, dass ihn der Frachtführer auch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; an die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen, weshalb ein Verstoß gegen Weisungen oder ausdrückliche Vereinbarungen idR ein grobes Verschulden begründet

13. 12. 2022
Gesetze:   Art 29 CMR, Art 23 CMR
Schlagworte: Unternehmensrecht, Frachtvertrag, Schadenersatzrecht, grobes Verschulden, Subfrachtführer, Haftungsbegrenzung, Diebstahl, Verletzung der Vertragspflichten

 
GZ 7 Ob 115/22w, 09.11.2022
 
OGH: Gem Art 29 Abs 1 CMR kann sich der Frachtführer auf die Bestimmungen dieses Kapitels, die seine Haftung ausschließen oder begrenzen oder die Beweislast umkehren, nicht berufen, wenn er, bzw die ihm gem Art 3 CMR zurechenbaren Subfrachtführer und deren Personal, den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat bzw haben, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem „Vorsatz gleichsteht“. Dem Vorsatz gleichstehende Fahrlässigkeit bedeutet in Österreich grobe Fahrlässigkeit; die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers trifft den Geschädigten. Wenn die Voraussetzungen des Art 29 CMR vorliegen, entfällt nach einhelliger Meinung jedenfalls das Recht des Frachtführers auf Haftungsbegrenzung nach Art 17 Abs 2 und 4 CMR, nach Art 18 CMR, aber auch nach Art 23 und 25 CMR.
 
Grob fahrlässiges Organisationsverschulden erfordert einen objektiv und auch subjektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Diese Sorgfalt muss also in einem ungewöhnlich hohen Maß verletzt werden. Dasjenige muss unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall eigentlich jedem hätte einleuchten müssen. Voraussetzung dafür ist idR das Bewusstsein der Gefährlichkeit des eigenen Verhaltens. Der Frachtführer hat demnach unbeschränkt für den Schaden am Transportgut oder dessen Verlust einzustehen, wenn ihm eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung bei durchaus vorhersehbarem Schaden vorzuwerfen ist, wobei eine Vielzahl von Nachlässigkeiten und Unvorsichtigkeiten, von denen jede für sich die Gefahr eines Schadens erhöht, zur Haftung wegen grober Fahrlässigkeit führen kann. Mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte kann sich der Frachtführer im Allgemeinen nicht von seiner Haftung befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, dass ihn der Frachtführer auch unter Anwendung der äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. An die Sorgfalt des Frachtführers ist ein strenger Maßstab anzulegen und die äußerste zumutbare Sorgfalt zu verlangen, weshalb ein Verstoß gegen Weisungen oder ausdrückliche Vereinbarungen idR ein grobes Verschulden begründet. Bei Beurteilung all dieser Fragen kommt es wesentlich auf die Umstände des Einzelfalls an.
 
Die Beklagte war hier berechtigt, den Transport an andere Frachtführer zu vermitteln, was sie im vorliegenden Fall auch tat. Dabei vereinbarte sie mit der Subfrachtführerin (Erstnebenintervenientin), dass eine Weitergabe des Transportauftrags an Dritte nur mit ihrer vorab eingeholten Zustimmung erfolgen darf und sich die Erstnebenintervenientin verpflichtet, zu überprüfen, ob der von ihr eingesetzte Unternehmer sämtliche Punkte der Auftragsbedingungen der Beklagten erfüllen kann. Die Erstnebenintervenientin missachtete diese beiden ihr ausdrücklich auferlegten Vertragspflichten. Der Beklagten waren auch Umstände bekannt, die eine Verletzung des mit der ersten Nebenintervenientin vereinbarten „Weitergabeverbots“ nahelegten, wurde ihr doch von ihrem deutschen Vertragspartner bekanntgegeben, dass ein LKW mit slowakische Kennzeichen das Transportgut abholen wird. Dennoch blieb sie untätig und stellte keine Rückfragen, obwohl sie sich gegenüber der Versicherungsnehmerin der Klägerin verpflichtet hatte, die Auswahl des von ihr beauftragten Frachtführers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzunehmen. Die Beklagte nahm durch ihr Verhalten in Kauf, dass der Transportauftrag – ohne ihre Zustimmung – in einer von ihr nicht kontrollierten Auftragskette weitergegeben werde. Allein diese mehrfachen und gravierenden Sorgfaltsverstöße der Beklagten und der ihr zurechenbaren ersten Nebenintervenientin begründen die Annahme eines groben Verschuldens, führten sie doch dazu, dass die Transportware durch Kriminelle entwendet werden konnte.
 

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