Die Einrichtung eines weiteren Organs - wie hier eines Beirats - erfordert ua die grobe Umschreibung der Kompetenzen dieses Organs in der Stiftungsurkunde
GZ 6 Ob 174/22i, 18.11.2022
OGH: Der Vorstand einer Privatstiftung darf nicht „zu einem bloßen Vollzugsorgan“ degradiert werden. Eine solche Degradierung ist stets unzulässig, auch wenn sie durch Nicht-Begünstigte erfolgt.
Dagegen darf der Beirat (grundsätzlich) aufsichtsratsähnlich eingerichtet werden. Maßnahmen, die im Wesentlichen denen nach § 95 Abs 5 Z 1, 2, 4 bis 6 AktG entsprechen (vgl § 25 Abs 1 PSG), dürfen also an seine Zustimmung geknüpft werden. Allerdings ist dann nach gefestigter Rsp die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG analog anzuwenden. Anhörungsrechte hingegen sind im Allgemeinen nicht zu beanstanden und zulässig. In der Einräumung eines Anhörungsrechts eines anderen Organs oder einer anderen Stelle liegt nämlich regelmäßig keine unzulässige Übertragung der Kompetenz an dieses Organ.
Der Beirat wird hier in der Stiftungsurkunde ausdrücklich als Organ der Stiftung bezeichnet. Die (nach § 14 Abs 2 PSG zulässige) Einrichtung eines weiteren Organs - wie hier des Beirats - erfordert ua die grobe Umschreibung der Kompetenzen dieses Organs in der Stiftungsurkunde.
Hier sind die insgesamt 13 Zustimmungsvorbehalte zwar in der Stiftungsurkunde (und nicht bloß etwa in der Stiftungszusatzurkunde) aufgezählt. Es soll sich aber das Zustimmungsrecht des Beirates in ein Anhörungs- und Empfehlungsrecht umwandeln, „wenn und solange das Zustimmungsrecht des Beirats im Hinblick auf dessen Besetzung gegen zwingende Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes und/oder deren Auslegung durch den OGH verstoßen sollte“. Mit dieser „Wandlungsklausel“ bleibt aber letztlich unsicher und offen, ob die insgesamt 13 Zustimmungsvorbehalte in concreto Zustimmungs- oder bloße Anhörungsrechte sind.