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Strafrecht

OGH: Zum Europäischen Haftbefehl

Art 1 Abs 2 des RB-EHB ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist; dies gilt selbst dann, wenn das Gericht bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und wegen derselben Tat entschieden hat und der zweite Europäische Haftbefehl zB lediglich aufgrund der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung gegen die betroffene Person im Ausstellungsstaat erlassen wurde

13. 12. 2022
Gesetze:   § 21 EU-JZG, Art 1 RB-EHB
Schlagworte: Europäischer Haftbefehl, Übergabeverfahren, Vollstreckung, Zulässigkeit

 
GZ 12 Os 88/22s, 29.09.2022
 
OGH: Das zuständige österreichische Gericht prüft im Zuge des Übergabeverfahrens nach dem EU-JZG die Zulässigkeit der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls.
 
Diese Prüfung umfasst einerseits die – grundsätzlich ausgehend von den zugrunde liegenden Taten laut Haftbefehl zu beurteilenden – Übergabevoraussetzungen des § 4 EU-JZG, sowie andererseits das Vorliegen etwaiger Ablehnungstatbestände. Dazu zählen die Vollstreckungsverweigerungsgründe nach §§ 5 ff EU-JZG sowie der in § 19 Abs 4 EU-JZG normierte Grundrechts- und Diskriminierungsschutzvorbehalt, aber auch der Ablehnungsgrund des Fehlens eines nationalen Haftbefehls und jener des Vorliegens eines Haftbefehls einer Behörde, die nicht als „Justizbehörde“ iSd Art 6 Abs 1 des RB-EHB anzusehen ist.
 
Wie der EuGH bereits ausgesprochen hat, ist Art 1 Abs 2 des RB-EHB dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist; dies gilt selbst dann, wenn das Gericht bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und wegen derselben Tat entschieden hat und der zweite Europäische Haftbefehl zB lediglich aufgrund der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung gegen die betroffene Person im Ausstellungsstaat erlassen wurde.
 
Bei europarechtskonformer Interpretation verpflichtet demgemäß auch § 21 EU-JZG die Gerichte, unabhängig vom Bestehen bereits rechtskräftig bewilligter Übergaben über einen neuerlichen, die selbe Sache betreffenden Europäischen Haftbefehl abermals zu entscheiden.
 
Indem das OLG mit Beschluss vom 22. März 2022, AZ 22 Bs 16/22x, die erstinstanzliche Entscheidung über den Europäischen Haftbefehl des Sonderstrafgerichts Pezinok vom 24. August 2021 zu AZ 8T/10/2021 ersatzlos beseitigte, hat es das Gesetz wie im Spruch ersichtlich verletzt, was – mangels eines Nachteils für den Betroffenen – festzustellen war (§292 vorletzter Satz StPO).
 
 

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