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Zivilrecht

OGH: Zur Weitergewährung von Unterhaltsvorschüssen an Konventionsflüchtlinge

Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG ist das Gericht nicht berechtigt, im Weitergewährungsverfahren den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen; nur neue Versagungsgründe sind uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten

13. 12. 2022
Gesetze:   § 2 UVG, § 11 UVG, § 18 UVG, Art 1 A GFK
Schlagworte: Familienrecht, Fremdenrecht, Unterhaltsvorschuss, Konventionsflüchtling, Flüchtlingseigenschaft, Weitergewährung, Antrag, Bescheinigung, Versagungsgründe

 
GZ 10 Ob 31/22i, 13.09.2022
 
OGH: Nach stRsp hat das Gericht im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen die Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage zu prüfen. Nach § 18 Abs 1 Z 1 UVG hat das Gericht die Vorschüsse weiter zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen ihrer Gewährung (ausgenommen jene des § 3 Z 2 UVG) weiter gegeben sind. Der Antrag auf Weitergewährung ist daher an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Darin ist im Wesentlichen nur zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind. Nach dem Konzept des § 18 Abs 1 UVG ist das Gericht daher nicht berechtigt, im Weitergewährungsverfahren den ursprünglichen Gewährungsbeschluss zu überprüfen. Ist der Sachverhalt ident wie bei der Erstgewährung, ist im Hinblick auf dessen Rechtskraft eine abweichende rechtliche Beurteilung ausgeschlossen. Nur neue Versagungsgründe sind uneingeschränkt von Amts wegen zu beachten.
 
Das Ziel der in § 11 Abs 2 UVG normierten Nachweis- bzw Bescheinigungspflicht ist, das Verfahren rasch und ohne weitwendige Ermittlungen abzuwickeln. Die Anforderungen an den Antrag und die Bescheinigung sind demgemäß wirklichkeitsnah und nicht bürokratisch-formalistisch zu betrachten. Eine Prüfung des Antrags ist nur erforderlich, wenn aufgrund der Aktenlage Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung bestehen. Ohne konkrete Anhaltspunkte sind solche Schritte vom Gericht auch im Fall der Weitergewährung hingegen nicht zu unternehmen.
 
Hier datieren die Bescheide, mit denen den Kindern der Status als Asylberechtigte zuerkannt wurde, aus den Jahren 2012, 2014 und 2016. Ihre Indizwirkung ist infolge der seither verstrichenen Zeit bereits reduziert, sodass sich die Vorinstanzen zutreffend mit der Frage befasst haben, ob den Kindern die Flüchtlingseigenschaft weiterhin zukommt. Dabei ist aber keine neuerliche, von der ursprünglichen Beurteilung im Gewährungsverfahren losgelöste inhaltliche Prüfung der Flüchtlingseigenschaft vorzunehmen. Zu prüfen ist nur, ob aktenmäßig fassbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Sachverhalt mittlerweile geändert hat. Das ist hier nicht der Fall: Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Grundlagen für den bei der Erstgewährung angenommenen Flüchtlingsstatus der Kinder geändert hätten. Insgesamt liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es seit der (erstmaligen) Vorschussgewährung in Bezug auf den Flüchtlingsstatus der Kinder zu einer Änderung des Sachverhalts gekommen ist.
 

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