Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalls ist nicht das schrittweise Eintreten des Ereignisses wesentlich und maßgeblich, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert
GZ 7 Ob 155/22b, 09.11.2022
OGH: Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, bei der der Betrieb, nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Versicherungsobjekt ist der Betrieb, wie er vom VN üblicherweise geführt wird. Objekt der Betriebsunterbrechungsversicherung ist nicht nur der „technische“ Betrieb, sondern das Unternehmen als wirtschaftliche Einheit. Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen- oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist.
Der Versicherungsfall ist nach der Definition in Art 4.1 ABFT die durch einen versicherten Sach- oder Personenschaden verursachte Unterbrechung des versicherten Betriebs. Der durchschnittlich verständige VN versteht Art 2.5 ABFT iVm Art 4.1 ABFT dahin, dass Versicherungsfall ein Personenschaden ist, der durch eine Krankheit oder einen Unfall ausgelöst wird, nicht jedoch die aus der Krankheit oder dem Unfall resultierende Heilbehandlung. Dafür spricht, dass der Versicherungsfall der Betriebsunterbrechung nach dem Wortlaut ausdrücklich auf einen Personenschaden - hier aus einem Unfall - abstellt, die „Heilbehandlung nach dem Unfall“ aber keinen Personenschaden auslöst, sondern dessen Beseitigung bezweckt. Auch die Heilbehandlung - als Folge des durch Krankheit oder Unfall ausgelösten Personenschadens - ist vom Versicherungsschutz umfasst, sie begründet aber keinen eigenständigen Versicherungsfall.
Zutreffend ging das Berufungsgericht auch davon aus, dass dem vorliegenden Rechtsstreit ein sog „gedehnter“ Versicherungsfall zugrunde liegt: Für die Annahme eines gedehnten (gestreckten) Versicherungsfalls ist wesentlich und maßgeblich nicht etwa das schrittweise Eintreten des Ereignisses, sondern die Tatsache, dass ein bestimmter Zustand fortdauert. Dabei darf die Fortdauer des Ereignisses nicht nur die Pflicht des Versicherers zur Leistung begründen, sondern muss den Umfang der Versicherungsleistung im Einzelfall bestimmen. Typisch sind gedehnte Versicherungsfälle in der Feuerversicherung und in der Krankenversicherung, aber wohl auch in der Betriebsunterbrechungsversicherung.