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Zivilrecht

OGH: Zum Rentenwahlrecht bei der kapitalbildenden Lebensversicherung

Dass der Versicherer die schriftliche Annahme seines Angebots auf Rentenleistung eine Woche vor Fälligkeit (der Auszahlung der vereinbarten Kapitalleistung als Einmalzahlung) verlangt, ist im Hinblick auf die zeitgerechte Durchführung der Rentenzahlung weder nach § 879 Abs 1 ABGB noch nach § 879 Abs 3 ABGB zu beanstanden

13. 12. 2022
Gesetze:   § 936 ABGB, § 879 ABGB, § 6 KSchG, § 1 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Konsumentenschutzrecht, Lebensversicherung, Kapital, Rente, Auszahlung, Anspruch, Umwandlung, Option, Angebot, Sittenwidrigkeit, Unklarheit

 
GZ 7 Ob 97/22y, 09.11.2022
 
OGH: Die hier zu beurteilende und nach § 1 Abs 1 S 2 VersVG zulässige Kapitalversicherung mit Rentenwahlrecht sieht im Versicherungsfall die Zahlung eines Kapitalbetrags vor, jedoch mit der Möglichkeit für den VN, statt des Kapitalbetrags die Zahlung einer im Wert entsprechenden Geldrente zu verlangen. Das Rentenwahlrecht ist das Recht des VN oder Bezugsberechtigten aus einem Lebensversicherungsvertrag, anstatt der einmaligen Ablaufleistung eine entsprechende Rente zu beziehen. Das Rentenwahlrecht bedeutet damit bei kapitalbildenden Lebensversicherungen, dass der VN anstelle einer einmaligen Kapitalleistung eine Auszahlung in Form einer regelmäßigen Rente wählen kann.
 
Der von beiden Parteien iZm der Rentenwahlklausel im Verfahren verwendete Begriff der „Option“ wäre ein Vertrag, durch den einem Vertragsteil das Recht eingeräumt wird, ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Gang zu setzen. Mit der vorliegenden Rentenwahlklausel soll dem VN nicht ein Gestaltungsrecht idS, dass ein inhaltlich bereits festgelegtes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung in Gang gesetzt wird, eingeräumt werden, sondern dieser erhält das Recht, sich das angesparte Kapital bei Fälligkeit statt in der vereinbarten Form einer Einmalzahlung in Form einer Rente auszahlen zu lassen. Da aber die konkrete Rentenhöhe im Vorhinein nicht festgelegt werden kann und für den durchschnittlichen VN wohl auch dann nicht errechenbar wäre, wenn die Rentenwahlklausel die Sterbetafel und den Zinsfuß enthalten würde, ist dem VN die Ausübung des Wahlrechts ohne Mitwirkung der beklagten Versicherung gar nicht möglich. Das erkennt der Kläger auch selbst, wenn er in der Rentenwahlklausel eine Verpflichtung der Beklagten vermisst, dem VN iSe transparenten und gesetzeskonformen Vorgangsweise rechtzeitig vor Vertragsablauf die Höhe der Rente samt deren Rechnungsgrundlagen bekannt zu geben, damit der Verbraucher nach Erhalt dieser Informationen eine entsprechende Entscheidung treffen kann. Die vom Kläger geforderten Informationen (Rentenhöhe garantiert, Rentenhöhe inklusive Gewinnbeteiligung und Erhöhungen, Rechnungszins, Hinweis auf gültige Sterbetafel usw) übermittelt die Beklagte dem VN mit den entsprechenden Angeboten. Anhand dieser Informationen können die VN ihre Entscheidung treffen, ohne dass es einer weiteren Zustimmung der Beklagten bedarf. Dass die Beklagte die schriftliche Annahme ihres Angebots auf Rentenleistung eine Woche vor Fälligkeit (der Auszahlung der vereinbarten Kapitalleistung als Einmalzahlung) verlangt, ist im Hinblick auf die zeitgerechte Durchführung der Rentenzahlung weder nach § 879 Abs 1 ABGB noch nach § 879 Abs 3 ABGB zu beanstanden.
 

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