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Zivilrecht

OGH: Zu nicht öffentlichen Mitteilungen iSd § 1330 ABGB

Für die für die Tatbegehung notwendige „Öffentlichkeit“ reicht es aus, dass die Äußerung gegenüber zumindest einer von den Beteiligten verschiedenen Personen gefallen ist (hier: Freundin und Cousin der Mutter)

13. 12. 2022
Gesetze:   § 1330 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Ehrverletzung, Unterlassungsanspruch, Rechtfertigungsgrund, nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, Unwahrheit, Unkenntnis, Verschulden, Familienangehörige

 
GZ 6 Ob 163/22x, 17.10.2022
 
OGH: Ehrenbeleidigung nach § 1330 Abs 1 ABGB und Rufschädigung nach § 1330 Abs 2 ABGB setzen (zwar) die Verbreitung der Äußerung voraus. Für die für die Tatbegehung notwendige „Öffentlichkeit“ reicht es aber schon aus, dass die Äußerung gegenüber zumindest einer von den Beteiligten (das sind der Täter und der Verletzte) verschiedenen Personen gefallen ist. Keine Haftung besteht dagegen für eine „nicht öffentlich“ vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte (§ 1330 Abs 2 S 3 ABGB). Voraussetzung der Haftungsbefreiung nach § 1330 Abs 2 S 3 ABGB ist also nicht allein, dass die Äußerung nicht wider besseres Wissen erfolgt (was hier aber von den Vorinstanzen angenommen wurde), sondern es verlangt das Gesetz zudem, dass es sich um eine „nicht öffentlich“ vorgebrachte Mitteilung handelt und mit ihr ein „berechtigtes Interesse“ verfolgt wird.
 
Als „nicht öffentliche“ Mitteilung iSd § 1330 Abs 2 S 3 ABGB sind nach der Rsp etwa Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen anzusehen, Vorbringen, Partei- und Zeugenaussagen oder Äußerungen eines Sachverständigen in einem Prozess, die Mitteilung eines Plagiatsverdachts vom Mitherausgeber eines Sammelbands von Beiträgen aus einer Ringvorlesung an die für die Plagiatsprüfung zuständige Stelle der Universität oder Äußerungen in einer Bescheidbeschwerde und in einem Schreiben an den zuständigen Minister. Entscheidend ist, ob der Mitteilende bei Weitergabe der rufschädigenden Behauptung mit deren vertraulichen Behandlung durch den oder die Mitteilungsempfänger rechnen kann oder ob die Gefahr der Weiterverbreitung besteht. So ist etwa bei Institutionen, die einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, mit einer vertraulichen Behandlung zu rechnen.
 
Es kann daher vor dem Hintergrund des von den Vorinstanzen angenommenen Rechtfertigungsgrundes des § 1330 Abs 2 S 3 ABGB nicht dahinstehen, wem gegenüber die behaupteten Äußerungen gefallen sind. Die in Telefonaten gegenüber einer Freundin und einem Cousin der Mutter angeblich gefallenen Aussagen sind weder Äußerungen innerhalb eines Verfahrens noch sind sie sonst als „nicht öffentlich“ vorgebrachte Mitteilungen im zuvor dargestellten Sinn zu qualifizieren.
 

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