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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung – zur Beweiserleichterung bei einer Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht

Aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht resultiert nicht automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung; vielmehr liegt die angemessene Beweiserleichterung zugunsten des Patienten darin, dass nunmehr der beklagte Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist

13. 12. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Beweiserleichterung, Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht

 
GZ 3 Ob 195/22f, 17.11.2022
 
OGH: Grundsätzlich trifft die Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den eingetretenen Körperschaden den Patienten. Für den Beweis der Kausalität zwischen einem bejahten Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden genügt nach der Rsp jedoch der Nachweis, dass die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch den Fehler des Arztes nicht bloß unwesentlich erhöht wurde. Dem Beklagten obliegt in einem solchen Fall der volle Beweis, dass im konkreten Behandlungsfall sein Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist.
 
Zu der hier fraglichen Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht wurde in der Entscheidung zu 8 Ob 134/01s ausgesprochen, dass dann, wenn der Arzt seine (vertragliche bzw gesetzlich konkretisierte) Dokumentationspflicht verletzt, dies als beweisrechtliche Konsequenz zur Folge hat, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten beim Nachweis ärztlicher Behandlungsfehler eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung Platz zu greifen habe. Damit solle es zu einer gerechten Rollenverteilung im Arzt-Patienten-Verhältnis kommen. Dies sei iZm dem Nachweis von Fehlern bei der Behandlung dahin präzisiert worden, dass eine Dokumentationspflichtverletzung die Vermutung begründe, dass eine indizierte, aber nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen worden sei. Durch die Verletzung der Dokumentationspflicht allein werde jedoch noch keine Vermutung (richtig: noch kein Nachweis) eines objektiven Sorgfaltsverstoßes begründet, sondern es gehe nur um die dargelegte Beweiserleichterung.
 
Nach diesen Grundsätzen resultiert aus der Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht somit nicht gleichsam automatisch die Bejahung der (im Unterbleiben der indizierten Maßnahme bestehenden) Sorgfaltspflichtverletzung. Vielmehr liegt die angemessene Beweiserleichterung zugunsten des Patienten darin, dass nunmehr der beklagte Arzt nachzuweisen hat, dass die (nicht dokumentierte) Maßnahme nicht indiziert war, die Maßnahme ungeachtet des Dokumentationsfehlers tatsächlich gesetzt wurde oder das anzunehmende Fehlverhalten mit größter Wahrscheinlichkeit für den Schaden unwesentlich geblieben ist.
 
Im Anlassfall ist dem Beklagten eine Dokumentationspflichtverletzung anzulasten, weil er – nach Einsetzung der Implantate im März 2018 – postoperativ keine Kontrollröntgenbilder angefertigt hat, was lege artis aber erforderlich gewesen wäre.
 
Die dargelegte Beweiserleichterung begründet im Anlassfall die durch die Röntgenbilder vom 17. 4. 2018 unterstützte Vermutung, dass der Beklagte bei der Implantierung im März 2018 zwischen den beiden Implantaten im linken Unterkiefer keinen ausreichenden Abstand vorgesehen hat. Der Beklagte kann diese Vermutung der Sorgfaltswidrigkeit – wie auch jene der Kausalität – widerlegen. Diesen Beweis hat der Beklagte auch angetreten, indem er vorgebracht hat, dass er die beiden Implantate im linken Unterkiefer auch im März 2018 mit einem ausreichenden Abstand zueinander gesetzt habe. Die vom Erstgericht dazu getroffene Negativfeststellung fällt jedoch zu seinen Lasten aus.
 
Die Entscheidung des Berufungsgericht hält der Überprüfung durch den OGH somit nicht Stand. Eine abschließende Beurteilung ist allerdings noch nicht möglich, weil das Berufungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht die Mängel- und Tatsachenrüge in der Berufung des Beklagten unbehandelt gelassen hat. Dies ist relevant, weil der Beklagte insbesondere auch die entscheidungswesentliche Negativfeststellung des Erstgerichts bekämpft hat, wonach nicht festgestellt werden könne, dass er im März 2018 die beiden Implantate im linken Unterkiefer mit einem ausreichenden Abstand zueinander gesetzt habe.
 
 

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