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Baurecht

VwGH: Widersprechende Gutachten iZm (Teil)Unterschutzstellung nach dem DMSG

Auch im Anwendungsbereich des DMSG ist bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen nicht zwingend ein weiterer Sachverständiger, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat, beizuziehen, sondern die Behörde bzw das VwG hat die Möglichkeit, aufgrund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben, wobei die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert besitzen und nicht schon die amtliche Eigenschaft des Sachverständigen den Ausschlag geben darf

12. 12. 2022
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 45 AVG, § 52 AVG, § 1 DMSG
Schlagworte: Denkmalschutzrecht, Ermittlungsverfahren, widersprechende Gutachten

 
GZ Ra 2022/09/0077, 06.10.2022
 
VwGH: Der VwGH hat erst jüngst die bisherige Rsp wie folgt zusammengefasst:
 
„Nach stRsp des VwGH ist für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal iSd § 1 Abs 1 DMSG handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gem § 1 Abs 2 DMSG um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestands in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs 2 DMSG ableiten lässt, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist.
 
Ist eine Partei durch Vorlage eines Privatgutachtens einem Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, so ist es Aufgabe eines VwG, den in der Sache schon herangezogenen Amtssachverständigen aufzufordern, sein eigenes Gutachten zu ergänzen und sich dabei mit den Aussagen des Privatsachverständigen im Detail auseinander zu setzen und insbesondere auch dessen Grundlagen zu erörtern und gegebenenfalls darzulegen, warum die Annahme des Privatgutachters seiner Ansicht nach nicht zutreffen.
 
Auch hat der VwGH iZm der (Teil)Unterschutzstellung von Denkmalen bereits wiederholt festgehalten, dass das VwG bei einander widersprechenden Gutachten nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung zu prüfen hat, welchem von ihnen höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Dabei hat es jene Gedankengänge aufzuzeigen, die es veranlasst haben, von den an sich gleichwertigen Beweismitteln dem einen einen höheren Beweiswert zuzubilligen als dem anderen. Bei einander widersprechenden Gutachten ist es dem Gericht somit gestattet, sich dem einen oder anderen Gutachten anzuschließen, es hat aber in der Begründung seiner Entscheidung die Gedankengänge und sachlichen Erwägungen darzulegen, die dafür maßgebend waren, dass es das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen hat. Wenn das Gericht sich über ein von der Partei beigebrachtes Sachverständigengutachten hinwegsetzt, ist dies daher zu begründen. Der bloße Umstand, dass Sachverständige zu verschiedenen Ergebnissen kommen, macht weder das eine noch das andere Sachverständigengutachten unglaubwürdig.
 
Somit ist auch im Anwendungsbereich des DMSG bei Vorliegen divergierender sachverständiger Meinungen nicht zwingend ein weiterer Sachverständiger, der sämtliche vorliegende Gutachten zu beurteilen hat, beizuziehen, sondern die Behörde bzw das VwG hat die Möglichkeit, aufgrund eigener Überlegungen einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit bei entsprechender Begründung den Vorzug zu geben, wobei die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert besitzen und nicht schon die amtliche Eigenschaft des Sachverständigen den Ausschlag geben darf.“
 
 

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