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Steuerrecht

VwGH: § 183 BAO – Antrag auf Einvernahme im Ausland lebender Zeugen

Es ist bei im Ausland lebenden Personen nach der Rsp des VwGH Aufgabe des Abgabepflichtigen, Personen, die als Zeugen vernommen werden sollen, stellig zu machen

12. 12. 2022
Gesetze:   § 183 BAO
Schlagworte: Beweisaufnahme, Antrag auf Einvernahme im Ausland lebender Zeugen

 
GZ Ra 2022/13/0079, 19.10.2022
 
VwGH: Der Revisionswerber macht geltend, das BFG habe vom Revisionswerber beantragte Beweise nicht aufgenommen. Die beantragten Zeugen waren aber - wie in den Beweisanträgen jeweils angeführt - im Ausland aufhältig; es wäre daher Aufgabe des Revisionswerbers gewesen, diese Zeugen stellig zu machen.
 

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