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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: Zur Frage, ob aus § 9 VStG zu schließen ist, dass bei Vorliegen mehrerer gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Vereinbarung zwischen diesen über die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zulässig und wirksam ist

Die Bestimmung des § 9 Abs 2 VStG gibt - selbst wenn man deren subsidiäre Anwendung unterstellte - keinerlei Anlass für die Annahme, die gewerberechtlichen Geschäftsführer getrennter Geschäftsbereiche eines Unternehmens könnten untereinander Vereinbarungen über die Grenzen ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung treffen

12. 12. 2022
Gesetze:   § 9 VStG
Schlagworte: Besondere Fälle der Verantwortlichkeit, mehrere gewerberechtliche Geschäftsführer

 
GZ Ra 2020/04/0096, 25.10.2022
 
VwGH: § 9 Abs 2 VStG normiert, dass die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet sind, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt, wobei für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können. Diese Bestimmung gibt - selbst wenn man deren subsidiäre Anwendung unterstellte - keinerlei Anlass für die Annahme, die gewerberechtlichen Geschäftsführer getrennter Geschäftsbereiche eines Unternehmens könnten untereinander Vereinbarungen über die Grenzen ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung treffen.
 
 

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