Die Bestimmung des § 9 Abs 2 VStG gibt - selbst wenn man deren subsidiäre Anwendung unterstellte - keinerlei Anlass für die Annahme, die gewerberechtlichen Geschäftsführer getrennter Geschäftsbereiche eines Unternehmens könnten untereinander Vereinbarungen über die Grenzen ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung treffen
GZ Ra 2020/04/0096, 25.10.2022
VwGH: § 9 Abs 2 VStG normiert, dass die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet sind, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt, wobei für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden können. Diese Bestimmung gibt - selbst wenn man deren subsidiäre Anwendung unterstellte - keinerlei Anlass für die Annahme, die gewerberechtlichen Geschäftsführer getrennter Geschäftsbereiche eines Unternehmens könnten untereinander Vereinbarungen über die Grenzen ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung treffen.