Als Hindernis ist jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat; wann der Wegfall des Hindernisses in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung
GZ Ra 2022/08/0119, 25.10.2022
VwGH: Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages beginnt gem § 71 Abs 2 AVG mit dem „Wegfall des Hindernisses“. Als Hindernis ist dabei jenes Ereignis zu verstehen, das die Fristeinhaltung verhindert hat. Wann der Wegfall des Hindernisses in diesem Sinn anzunehmen ist, obliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung.
Mit dem - unstrittig zugegangenen - Schreiben vom 11. Jänner 2022, wurde die revisionswerbende Partei nicht nur über den Bescheid vom 30. November 2021 - samt der Geschäftszahl, dem Inhalt der Entscheidung (Vorschreibung eines Beitragszuschlages von € 1.400) und der wesentlichen Begründung (Nichtanmeldung zweier namentlich bezeichneter Dienstnehmer am 14. Oktober 2021) -, sondern auch über den Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides und damit die bereits erfolgte Zustellung in Kenntnis gesetzt. Die Ansicht des VwG, dass die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages daher jedenfalls vor dem 2. Februar 2022 in Lauf gesetzt wurde, ist somit auch vor dem Hintergrund der vom Revisionswerber zitierten Jud zumindest nicht unvertretbar.