Qualifiziert die Klägerin ihren Anspruch ausdrücklich als Masseforderung und begehrt Zahlung aus der Masse, ist der Rechtsweg zulässig; ob das Klagebegehren materiell berechtigt ist, ist für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht maßgeblich
GZ 17 Ob 17/22g, 17.10.2022
OGH: Während Masseforderungen nach Eintritt ihrer Fälligkeit durch den Insolvenzverwalter zu befriedigen sind und bei Nichtzahlung vom Massegläubiger eingeklagt werden können, sind Insolvenzforderungen zunächst dem Anmeldungs- und Prüfungsverfahren zu unterziehen. Der Geltendmachung einer im Insolvenzverfahren nicht angemeldeten Insolvenzforderung steht das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sind in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und die Klagebehauptungen ausschlaggebend. Maßgeblich ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist.
Die Klägerin qualifiziert hier ihren im Insolvenzverfahren auch nicht angemeldeten Ersatzanspruch, den sie auf § 1014 ABGB stützt, ausdrücklich als Masseforderung. Dem entspricht auch ihr Begehren, das konsequenterweise auf Zahlung aus der Masse und gerade nicht (auch nicht hilfsweise) auf die Feststellung ihres Anspruchs als Insolvenzforderung gerichtet ist. Damit ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen der Rechtsweg zulässig. Ob das Klagebegehren materiell berechtigt ist, ob also eine Masseforderung vorliegt, ist hingegen für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht maßgeblich. Darüber ist vielmehr meritorisch zu entscheiden.
Dass es sich bei der geltend gemachten Forderung nach der Beurteilung der Vorinstanzen um eine Insolvenzforderung handle, weshalb richtigerweise anstelle des Zahlungsbegehrens ein anderes - nämlich auf Feststellung als Insolvenzforderung lautendes - Begehren zu erheben gewesen wäre, wobei diesem hypothetischen Begehren jedoch mangels vorheriger Anmeldung (und Bestreitung) im Insolvenzverfahren das Prozesshindernis der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen stünde, führt also entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht dazu, dass dieses Prozesshindernis auch für das tatsächlich erhobene (Zahlungs-)Begehren gilt.