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Verfahrensrecht

OGH: Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung

Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen

06. 12. 2022
Gesetze:   § 462 ZPO, § 467 ZPO
Schlagworte: Berufungsgründe, unrichtige rechtliche Beurteilung, Rechtsrüge, gesetzmäßige Ausführung, Ausgehen vom festgestellten Sachverhalt, Ersatzfeststellung

 
GZ 5 Ob 164/22m, 02.11.2022
 
OGH: Nach § 462 Abs 1 ZPO ist das Berufungsgericht nicht nur an die Berufungsanträge, sondern - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auch an die geltend gemachten Berufungsgründe gebunden. Nur wenn der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, wenn also das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung des von ihm festgestellten Sachverhalts als unrichtig bekämpft wird, kann das Berufungsgericht auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung eingehen. Dagegen ist dem Berufungsgericht die Überprüfung verwehrt, wenn die Rechtsrüge nur aus dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung abgeleitet und dieser Berufungsgrund vom Berufungsgericht nicht als gegeben angesehen wird. Ist das Rechtsmittelgericht allerdings in der Rechtsfrage angerufen, hat es die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach allen Richtungen hin zu prüfen.
 
Die falsche Bezeichnung der Berufungsgründe allein schadet noch nicht, wenn auch Unklarheiten zu Lasten des Berufungswerbers gehen. Es kommt nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind. Eine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge liegt daher immer dann vor, wenn in ihr - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt - aufgezeigt wird, dass dem Untergericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. In der Rechtsrüge muss begründet werden, warum der festgestellte Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt wurde oder dass infolge eines Rechtsirrtums eine entscheidungswesentliche Tatsache nicht festgestellt wurde. Eine gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge liegt nur dann vor, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Eine solche gesetzesgemäß ausgeführte Rechtsrüge lag hier nicht vor:
 
Dass die Beklagte ihre Berufung ausdrücklich nur wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung erhoben und den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung formell nicht geltend gemacht hat, reicht nach der Rsp zwar noch nicht aus, um vom Nichtvorliegen einer Rechtsrüge ausgehen zu können. Die Beklagte begehrte hier insbesondere eine „Ersatzfeststellung“. Dass die Beklagte mit ihren Ausführungen zur begehrten „Ersatzfeststellung“ aber tatsächlich - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt des Erstgerichts - eine unrichtige rechtliche Beurteilung unabhängig von der von ihr begehrten Ersatzfeststellung geltend machen hätte wollen, lässt sich aus ihren Ausführungen nicht ableiten.
 

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