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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Doppelbestrafungsverbot im Kartellrecht

Für die Beurteilung, ob die Entscheidung einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats „dieselbe Tat“ betrifft, wegen der in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren wegen eines Wettbewerbsverstoßes geführt wird, kommt es darauf an, ob die bereits ergangene Entscheidung auf der „Feststellung“ eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats beruht

06. 12. 2022
Gesetze:   Art 101 AEUV, § 1 KartG, Art 50 GRC
Schlagworte: Kartellrecht, Doppelbestrafungsverbot, ne bis in idem, Feststellung einer kartellrechtswidrige Absprache, ausländische Kartellverfahren, Identität der Tat, Zuckerkartell

 
GZ 16 Ok2/22p, 21.10.2022
 
OGH: Art 50 GRC ist dahin auszulegen, dass er es nicht verwehrt, dass ein Unternehmen von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats wegen eines Verhaltens, das im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgte oder eine wettbewerbswidrige Wirkung hatte, wegen Verstoßes gegen Art 101 AEUV und die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Wettbewerbsrechts verfolgt und gegebenenfalls mit einer Geldbuße belegt wird, obwohl dieses Verhalten bereits von einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats in einer endgültigen Entscheidung erwähnt wurde, die sie in Bezug auf dieses Unternehmen am Ende eines Verfahrens wegen Verstoßes gegen Art 101 AEUV und die entsprechenden Bestimmungen des Wettbewerbsrechts dieses anderen Mitgliedstaats erlassen hat, sofern diese Entscheidung nicht auf der Feststellung eines wettbewerbswidrigen Zwecks oder einer wettbewerbswidrigen Wirkung im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats beruht.
 
Für die Beurteilung, ob es sich um dieselbe Straftat handelt, ist nach gefestigter Rsp des EuGH das Kriterium der Identität der materiellen Tat, also das Vorliegen einer Gesamtheit konkreter, unlösbar miteinander verbundener Umstände, die zum Freispruch oder zur Verurteilung geführt haben, maßgebend. Die rechtliche Einordnung der Tat nach nationalem Recht und das geschützte Rechtsgut sind für die Feststellung, ob dieselbe Straftat vorliege, nicht entscheidend, da die Reichweite des in Art 50 GRC gewährten Schutzes nicht von einem Mitgliedstaat zum anderen unterschiedlich sein kann.
 
Die bloße Tatsache, dass eine Behörde eines Mitgliedstaats in einer Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht der Union und die entsprechenden Bestimmungen des Rechts dieses Mitgliedstaats festgestellt wird, einen tatsächlichen Umstand erwähnt, der sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats bezieht, reicht nicht für die Annahme aus, dass dieser tatsächliche Umstand der Grund für die Verfolgungsmaßnahmen ist oder von dieser Behörde als einer der Umstände angesehen wurde, die diesen Verstoß tatbestandlich begründen. Damit davon ausgegangen werden kann, dass der Verstoß das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats umfasst, ist darüber hinaus zu prüfen, ob die Behörde auf diesen tatsächlichen Umstand in der Tatfrage eingegangen ist, um den Verstoß sowie die Verantwortlichkeit des Beschuldigten dafür festzustellen und gegebenenfalls eine Sanktion zu verhängen.
 

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