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Zivilrecht

OGH: Zur Anrechnung von Schenkungen im Verlassenschaftsverfahren

Über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753 ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil ist nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen

06. 12. 2022
Gesetze:   § 753 ABGB, §§ 176 f AußStrG
Schlagworte: Erbrecht, Erbquote, Erbteilung, Anrechnung, Schenkungen, Vorempfang, Entscheidung, Verlassenschaftsverfahren, Einantwortung, streitiger Rechtsweg

 
GZ 2 Ob 100/22b, 25.10.2022
 
OGH: Nach § 753 ABGB muss sich ein Kind bei der gesetzlichen Erbfolge auf Verlangen eines anderen Kindes eine Schenkung unter Lebenden anrechnen lassen. Im Vergleich zur alten Rechtslage (§§ 790 ff ABGB aF) kam es durch das ErbRÄG 2015 zu einer Ausweitung der Anrechnung bei der gesetzlichen Erbfolge von Kindern, waren doch nach alter Rechtslage nur Vorempfänge und Vorschüsse anrechenbar. Diese Ausweitung der Anrechnung auf alle Schenkungen durch das ErbRÄG 2015 ändert aber nichts daran, dass die Anrechnung die Erbquoten nicht verschiebt oder verändert, sondern nur einen Wertausgleich herbeiführen soll, sohin die Werte verändert, die die Erben aus dem Nachlass erhalten. Da die (Hinzu- und) Anrechnung nach § 753 ABGB die Erbquoten nicht verändert, spielt sie letztlich nur bei der Erbteilung eine Rolle, wenn es darum geht, welcher Erbe wie viel aus der Verlassenschaft erhalten soll.
 
Nach § 177 AußStrG ist die Verlassenschaft einzuantworten, wenn die Erben und ihre Quoten feststehen und die Erfüllung der „übrigen Voraussetzungen“ nachgewiesen ist. Diese Voraussetzungen umfassen im Kern die nach § 176 AußStrG erforderlichen Vorkehrungen, sohin die Verständigung aller Personen mit erbrechtlichen Ansprüchen und die Sicherheitsleistung (nur) zugunsten schutzberechtigter Personen. Zu den „übrigen Voraussetzungen“, die im Gesetz nicht genannt werden, zählt überdies die Errichtung des Inventars, sofern diese geboten ist. Hingegen stehen mögliche Ansprüche, die in einem Streitverfahren durchzusetzen sind, einer Einantwortung nicht entgegen. Weder die Erbteilung noch die Anrechnung gehören zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Einantwortungsbeschlusses. Strittige Fragen der Erbteilung zwischen eigenberechtigten Erben sind im Rechtsweg auszutragen.
 
Der Senat sieht sich aufgrund der teilweisen Neuregelung der Anrechnung auf den Erbteil durch das ErbRÄG nicht veranlasst, von dieser Rsp abzugehen. Es gilt damit weiterhin: Über die Berechtigung der von einem Kind nach § 753 ABGB verlangten Anrechnung von Schenkungen auf den gesetzlichen Erbteil ist nicht im Verlassenschaftsverfahren abzusprechen. Differenzen zwischen den eigenberechtigten Erbprätendenten über die Frage der Anrechnung auf den Erbteil stehen einer Einantwortung des Nachlasses an sich nicht entgegen. Über die aus diesen Differenzen resultierende Uneinigkeit über die Erbteilung ist vielmehr im streitigen Rechtsweg zu entscheiden.
 
 

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