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Zivilrecht

OGH: Zur Anrechnung von Vorempfängen bei der Erbteilungsklage

Ergibt die Anrechnung, dass den Beklagten kein Erbteil mehr aus der Verlassenschaft zusteht, muss die Teilung des Erbrechts dergestalt erfolgen, dass der unveränderten ideellen Quote aber dem aufgrund der Anrechnung veränderten (erhöhten) Erbteil der Klägerin entsprechend ihr das ausschließliche Recht am Erwerb des gesamten Nachlasses zuzuweisen ist

06. 12. 2022
Gesetze:   § 550 ABGB, §§ 752 ff ABGB, § 830 ABGB
Schlagworte: Erbrecht, Erbengemeinschaft, Miteigentumsgemeinschaft, communio incidens, Erbteilungsklage, Realteilung, Zivilteilung, Anrechnung, Vorempfänge

 
GZ 2 Ob 113/22i, 25.10.2022
 
OGH: Die Anrechnung verschiebt die Erbquoten nicht, sondern soll einen Wertausgleich herbeiführen, verändert sohin die Werte, die die Erben aus dem Nachlass erhalten. Demgemäß hat sie auch auf die Haftung gegenüber den Gläubigern bei bedingter Erbantrittserklärung keinen Einfluss, sodass es für einen Erben, der kraft Anrechnung nichts aus dem Nachlass erhält, ratsam sein kann, die Erbschaft auszuschlagen. Da die (Hinzu- und) Anrechnung nach § 753 ABGB die Erbquoten nicht verändert, spielt sie letztlich gerade bei der Erbteilung eine Rolle, wenn es darum geht, welcher Erbe wie viel aus der Verlassenschaft erhalten soll. Der OGH hat daher auch bereits im Rahmen einer vor Einantwortung erhobenen, auf Realteilung gerichteten Erbteilungsklage vom Erblasser bei gewillkürter Erbfolge testamentarisch verfügte Anrechnungen berücksichtigt. Weshalb dies nicht auch bei gesetzlicher Erbfolge und nach neuem Recht (§ 753 ABGB) möglich sein sollte, ist nicht ersichtlich.
 
Die Anrechnung beim Erbteil verändert auch im Rahmen der Teilung des Erbrechts zwar nicht die Erbquote, sondern lediglich die Erbteile, also den Umfang jener Vermögenswerte, auf deren ausschließlichen Erwerb sich das geteilte Erbrecht richtet. Kommt es daher bei einer Realteilung des Erbrechts auch zur Anrechnung zum Erbteil, also einer wertmäßigen Veränderung der Erbteile, hat dies zur Folge, dass die Zuweisung nicht - wie sonst - entsprechend der Erbquote, sondern entsprechend dem Erbteil vorzunehmen ist.
 
Den allgemeinen Teilungsgrundsätzen folgend ist eine Realteilung des Erbrechts aber nur dann möglich, wenn eine dem durch Anrechnung veränderten Erbteil wertmäßig entsprechende Zuweisung gleichartiger Sachen bzw Sachteile möglich ist, auf deren ausschließlichen Erwerb sich das geteilte Erbrecht richten kann. Ob dies der Fall ist, kann aber erst nach Prüfung der Anrechnung zum Erbteil beurteilt werden. Ergibt nämlich die Anrechnung wie von der Klägerin behauptet, dass den Beklagten kein Erbteil mehr aus der Verlassenschaft zusteht, müsste die Teilung des Erbrechts dergestalt erfolgen, dass der unveränderten ideellen Quote aber dem aufgrund der Anrechnung veränderten (erhöhten) Erbteil der Klägerin entsprechend ihr das ausschließliche Recht am Erwerb des gesamten Nachlasses zuzuweisen ist. Auf das Vorhandensein gleichartiger Sachen kommt es dann nicht an. Erweist sich die Anrechnung aber nur teilweise oder gar nicht als berechtigt, kommt eine Realteilung des Erbrechts nur dann in Betracht, wenn den Teilhabern ihrem Erbteil bzw - bei gänzlichem Entfall der Anrechnung - ihrer jeweiligen Erbquote wertmäßig entsprechende, gleichartige Sachen zugewiesen werden können.
 

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