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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: IESG und Zeitguthaben

Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann iSd § 3a Abs 1 oder iSd 3a Abs 3 erster Satz IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG bzw bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt (§ 3a Abs 1 erster Satz IESG) in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat

20. 05. 2011
Gesetze: § 3a IESG
Schlagworte: Sozialrecht, Insolvenz-Ausfallgeld, Zeitguthaben

GZ 8 ObS 7/07y, 11.10.2007
OGH: Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann iSd § 3a Abs 1 oder iSd 3a Abs 3 erster Satz IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum des § 3a Abs 1 IESG bzw bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt (§ 3a Abs 1 erster Satz IESG) in eine (fällige) Geldforderung (rück-)umgewandelt hat.

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