Dass die Parteien im Verlassenschaftsverfahren noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, steht einer Erbteilungsklage nicht entgegen
GZ 2 Ob 113/22i, 25.10.2022
OGH: Nach stRsp entsteht mit dem Tod eines Erblassers, der mehrere Erben hinterlässt, zwischen diesen zunächst eine schlichte Rechtsgemeinschaft nach den §§ 825 ff ABGB, die sich auf das Erbrecht bezieht. Diese beruht nicht auf dem Willen der Miterben, sondern auf dem Gesetz und ist daher communio incidens. Zwar haben Personen im Verlassenschaftsverfahren grundsätzlich erst dann Parteistellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Diese prozessuale Regelung zur Verfahrensbeteiligung ändert aber nichts daran, dass ihre materiell-rechtliche Stellung als Erbe und damit ihre Beteiligung an der Rechtsgemeinschaft bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht. Einer Erbantrittserklärung bedarf es daher nicht. Erst die Ausschlagung der Erbschaft führt zum Verlust der Miterbenstellung und damit zum Ausscheiden aus der Rechtsgemeinschaft. Dass die Parteien im Verlassenschaftsverfahren noch keine Erbantrittserklärung abgegeben haben, steht daher einer Erbteilungsklage nicht entgegen.
Die Gemeinschaft wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann, aber erst mit dieser dinglich wirksam wird; sie erfolgt entweder durch Erbteilungsübereinkommen, für welches Vertragsfreiheit herrscht, oder - mangels Einigung - durch Erbteilungsklage. Die Erbteilungsklage ist ein Fall der Teilungsklage nach § 830 ABGB. Dabei handelt es sich um eine unvollkommene Rechtsgestaltungsklage, bei der der Eintritt der Gestaltungswirkung zwar unmittelbar an das Urteil geknüpft ist, es aber zur vollen Verwirklichung der neuen Rechtslage noch der Zwangsvollstreckung gem § 351 EO bedarf. Das Teilungsverfahren ist demnach dreistufig. Die Geltendmachung des Aufhebungsanspruchs durch Teilungsklage bildet die erste Stufe. Um die Rechtsbeziehung der Teilhaber vollständig zu beenden, ist es erforderlich, dass zu dieser ersten Stufe die richterliche Rechtsgestaltung durch Teilungsurteil als zweite Stufe und schließlich der Vollzug als dritte Stufe hinzutritt. Erst der Vollzug der Teilung hat das endgültige Erlöschen des gesetzlichen Schuldverhältnisses zur Folge. Auch bei der Erbteilungsklage ist zwischen Real- und Zivilteilung zu unterscheiden.