Den Umstand, dass der Beklagte gar keinen Zins bezahlte, angesichts dieser nur in geringem Umfang festgestellten Mängel des Objekts als grob schuldhaft zu werten, begegnet keinen Bedenken im Einzelfall; die bloße Erteilung der Einzugsermächtigung ohne weitere Information des Vermieters als grobes Verschulden nicht ausschließend zu werten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden
GZ 5 Ob 197/22i, 08.11.2022
OGH: Die Unterlassung eines Beschlusses nach § 33 Abs 2 Satz 2 MRG könnte nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge haben. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem vom Beklagten in der Berufung behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens befasst und ihn verneint, dies kann in der Revision nicht mehr aufgegriffen werden.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, es bedürfe keiner Beschlussfassung nach § 33 Abs 2 MRG, wenn grobes Verschulden des Mieters am Bestehen des Zahlungsrückstands vorliegt, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rsp. Ob den Mieter am Bestehen des Mietzinsrückstands ein grobes Verschulden trifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dem Rechtsanwender ist bei der Beurteilung eines bestimmten Verhaltens als grobes Verschulden an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt. Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit kann die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Spielraum überschritten hätte. Dies ist hier nicht der Fall:
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass der Beklagte die offenen Mietzinse deshalb nicht zahlte, weil er vom Kläger darüber informiert worden wäre, keine Einzahlungen mehr auf das bisherige Hausverwaltungskonto zu leisten und er ihm ein neues Konto für die Zahlung der Mietzinse bekanntgeben würde. Dass die vom Beklagten eingerichtete Einziehungsermächtigung allein nicht ausreichend sein konnte, um die Nichtzahlung sowohl des Betriebskostenrückstands aus dem Jahr 2017 als auch jeglicher (!) Mietzinse im Zeitraum September 2020 bis einschließlich Oktober 2021 als nicht grob schuldhaft erscheinen zu lassen, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig, zumal der Beklagte üblicherweise den Zins per Kontoüberweisung bezahlte. Mit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, Mietzinse seien als Geldschulden Bringschulden, setzt sich der Revisionswerber nämlich gar nicht substantiiert auseinander, sondern behauptet dazu bloß, die Simplifizierung und Lösung des Falls durch die Gleichung „Bringschuld + lange Zeit gar keine Zahlung = grobes Verschulden“ sei rechtlich unrichtig. Damit zeigt er weder eine im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts auf noch führt er die Rechtsrüge diesbezüglich gesetzesgemäß aus.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts, die Willensrichtung des Beklagten sei hier angesichts der gänzlichen Nichtzahlung der Mietzinse seit Oktober 2020 als besonders sorglos und gleichgültig gegenüber den Interessen des Klägers und damit als grob schuldhaft zu werten, hält der Beklagte zunächst seine Überzeugung von einer ihm zustehenden Gegenforderung entgegen. Er ignoriert aber dabei die Feststellung des Erstgerichts, dass der Kläger ihm vereinbarungsgemäß die erlegte Kaution in zwei Teilbeträgen (teilweise) tatsächlich zurückerstattet hatte. Wenn die Vorinstanzen daraus ableiteten, dem Beklagten müsse bewusst gewesen sein, die Kautionsrückzahlung teilweise erhalten zu haben, ist dies nicht zu beanstanden.
Mietzinsminderungsansprüche des Beklagten hat das Erstgericht nur im Ausmaß von 5 % für das defekte Licht und die funktionsuntüchtigen Steckdosen für den Zeitraum September 2020 bis April 2021 und von 70 % für die Mängel der Wasserversorgung für die Monate Mai bis Oktober 2021 anerkannt, weitere Zinsminderungsansprüche hingegen nicht, zumal der Beklagte selbst die mangelnde Gasversorgung und (daraus resultierende mangelnde Beheizung) dadurch bewirkt hatte, dass er dem Rauchfangkehrer den zur Betriebsdichtheitsprüfung der Abgasanlage erforderlichen Zutritt zum Dachboden verwehrte. Den Umstand, dass der Beklagte gar keinen Zins bezahlte, angesichts dieser nur in geringem Umfang festgestellten Mängel des Objekts als grob schuldhaft zu werten, begegnet daher keinen Bedenken im Einzelfall. Die bloße Erteilung der Einzugsermächtigung ohne weitere Information des Vermieters als grobes Verschulden nicht ausschließend zu werten, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.