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Zivilrecht

OGH: Zum Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG

Ist an der wärmeversorgten Liegenschaft bzw wirtschaftlichen Einheit Wohnungseigentum begründet, so kommt neben den übrigen Wärmeabnehmern und dem Wärmeabgeber auch dem Verwalter Parteistellung zu

06. 12. 2022
Gesetze:   § 14 HeizKG, § 25 HeizKG, § 37 MRG, § 52 WEG, § 2 AußStrG
Schlagworte: Wohnrecht, Heizkosten, Abrechnung, Überprüfung, Verfahren, Parteistellung, Wärmeabnehmer, Mieter, Wärmeabgeber, Wohnungseigentum, Verwalter

 
GZ 5 Ob 13/22f, 06.04.2022
 
OGH: Gem § 25 Abs 2 HeizKG entscheidet (ua) in den Angelegenheiten des § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG (Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung) das Gericht im Verfahren außer Streitsachen, wobei § 37 Abs 3 und 4 sowie §§ 39, 40 und 41 MRG sinngem anzuwenden sind. Dies betrifft somit auch § 37 Abs 3 Z 2 MRG, wonach in einem Verfahren, das von einem oder mehreren Hauptmietern des Hauses gegen den oder die Vermieter eingeleitet wird, der verfahrenseinleitende Antrag auch jenen anderen Hauptmietern des Hauses zuzustellen ist, deren Interessen durch eine stattgebende Entscheidung darüber unmittelbar berührt werden könnten, und die in § 37 Abs 3 Z 4 MRG vorgesehene Möglichkeit, die Zustellung an derartige andere Hauptmieter des Hauses durch Anschlag an einer für alle Hausbewohner deutlich sichtbaren Stelle des Hauses vorzunehmen.
 
Auch im Verfahren nach § 25 HeizKG richtet sich die Parteistellung nach den allgemeinen Regeln des außerstreitigen Verfahrens, sodass gem § 2 AußStrG Parteien aufgrund ihrer Bezeichnung als Antragsteller oder Antragsgegner (im formellen Sinn), aufgrund ihrer vom Verfahren geschützten Rechtsstellung (im materiellen Sinn) oder aber aufgrund gesetzlicher Anordnung zu berücksichtigen sind. Damit kommt in die Abrechnung betreffenden Verfahren (wie nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG) die Passivlegitimation jedenfalls dem abrechnungspflichtigen Wärmeabgeber zu. Die übrigen Wärmeabnehmer, die nicht Antragsteller sind, sind als Parteien im materiellen Sinn beizuziehen. Dabei ist auch auf § 14 Abs 2 HeizKG Bedacht zu nehmen, wonach im Fall eines Wechsels des Wärmeabnehmers oder des Wärmeabgebers die neuen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber beizuziehen sind.
 
Die nach § 25 Abs 3 Satz 2 HeizKG einem Verfahren nach § 25 Abs 1 HeizKG von Amts wegen beizuziehenden Personen, nämlich der Verwalter des Gebäudes und der mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmer, haben an sich nur beratende Funktion und keine Parteistellung. Anderes gilt allerdings, wenn an der wärmeversorgten Liegenschaft bzw wirtschaftlichen Einheit Wohnungseigentum begründet ist; diesfalls kommt dem Verwalter in Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 HeizKG nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 25 Abs 3 HeizKG Parteistellung zu. Der OGH hat dazu bereits klargestellt, dass diese Parteistellung des Verwalters auch in einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG besteht, weil es für eine verfahrensrechtliche Differenzierung im Verhältnis zu einem Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 leg cit keine sachliche Rechtfertigung gibt, sodass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf Z 8a in § 25 Abs 3 HeizKG letzter S auf ein redaktionelles Versehen zurückgeführt werden muss.
 
 

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