Dass die Gefährdungshaftung nach dem EKHG eine unerwünschte Abweichung vom beabsichtigten Betrieb voraussetzen würde, lässt sich weder dem Gesetz noch der Rsp entnehmen
GZ 2 Ob 183/22h, 25.10.2022
Beim Beladen eines LKW mit Deponiematerial ließ ein Bagger Material von der Baggerschaufel aus einer Höhe von rund 2,20 Metern in den Anhänger fallen, wodurch dieser beschädigt wurde.
OGH: „Unfall“ iSd § 1 EKHG ist (nur) ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Das Ereignis muss allerdings nicht zwingend unfreiwillig sein, unterliegt doch nach der Rsp auch ein vorsätzlich herbeigeführter Unfall dem EKHG. Dass das Ereignis unbeabsichtigt sein müsse, um von einem Unfall sprechen zu können, lehnt die hL mit dem zutreffenden Hinweis ab, dass der Unfallbegriff objektiv zu verstehen sei. Dass die Gefährdungshaftung nach dem EKHG eine unerwünschte Abweichung vom beabsichtigten Betrieb voraussetzen würde, lässt sich somit weder dem Gesetz noch der Rsp entnehmen. Die Überlegungen des Berufungsgerichts führten im Übrigen - verallgemeinert - dazu, im Fall eines ganz gewöhnlichen (und damit plangemäßen) Betriebs des Kfz die Gefährdungshaftung generell abzulehnen, was deren grundsätzlichem Konzept zuwider laufen würde.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der Sachschaden nicht „beim Betrieb“ des Baggers ereignet hätte. Auch dieser Rechtsansicht vermag sich der Senat nicht anzuschließen: Die Annahme eines Unfalls „beim Betrieb“ eines Kfz erfordert einen Gefahrenzusammenhang, weil die Gefährdungshaftung nur dort gerechtfertigt ist, wo sich eine Gefahr verwirklicht, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. Es kommt dabei nicht nur auf jene Gefahr an, die sich aus der Inbetriebnahme des Motors und der damit verbundenen Bewegung des Fahrzeugs ergibt. Relevant ist iSe „verkehrstechnischen Ansatzes“ auch jene Gefahr, die unabhängig von einer motorbetriebenen Bewegung auf der Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr beruht.
Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass ein Radlader, mit dem Bretterpakete auf einen LKW verladen werden, bei diesem Vorgang „im Betrieb“ ist. Auch zu einem Unfall beim Verladen eines Holzpakets mit einem Gabelstapler auf einen LKW wies der Senat darauf hin, dass sich dieser (auch) „beim Betrieb“ des Staplers ereignete. IdS ist davon auszugehen, dass sich der vorliegende Unfall „beim Betrieb“ des Baggers ereignet hat. Verwirklicht hat sich nämlich letztlich eine spezifische Gefahr des Baggers, der ja gerade dazu dient, (schwere) Güter zu bewegen und zu verladen.