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Wirtschaftsrecht

VwGH: § 331 BVergG 2006 – Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit

Nach der Rsp des VwGH kommt es bei einem (erst nach Zuschlagserteilung möglichen) Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist; der VwGH hat es in Hinblick auf die - für die Beurteilung der Antragslegitimation im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als bedeutsam anerkannt - Eigenart des Leistungsgegenstandes nicht beanstandet, dass das VwG eine von der Antragstellerin als bloße Möglichkeit ins Treffen geführte, aber nicht plausibel gemachte Kooperation mit einem Arztsoftwarehersteller als nicht hinreichend für die Darlegung der Antragslegitimation ansah

05. 12. 2022
Gesetze:   § 331 BVergG 2006
Schlagworte: Vergaberecht, Feststellungsverfahren, Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit, Antragslegitimation

 
GZ Ra 2019/04/0046, 21.10.2022
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kommt es bei einem (erst nach Zuschlagserteilung möglichen) Antrag auf Feststellung einer Vergaberechtswidrigkeit darauf an, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung (an einen anderen Bieter) ein Interesse am Vertragsabschluss hatte und ihm durch die Nichterteilung des Zuschlags ein Schaden entstanden ist.
 
Mit dem (auf diese Rsp bezugnehmenden) Vorbringen, das VwG habe bei der Beurteilung der Antragslegitimation zu Unrecht auf den „gegenwärtigen Zeitpunkt“ abgestellt, übersieht die Revision, dass das VwG in Zusammenhang mit dem von ihm angenommenen fehlenden rechtlichen Interesse der P KG (bzw des Revisionswerbers) am Abschluss des angefochtenen Vertrages nicht nur auf die Stellungnahme der P KG in der mündlichen Verhandlung am 31. Jänner 2019 Bezug nahm, sondern sich (ohnehin) auf deren frühere Aussage in der mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2015 stützte.
 
Auch mit dem weiteren Vorbringen, wonach ein drohender oder eingetretener Schaden bereits dargetan werde, wenn die entsprechende Behauptung plausibel sei, und es keines Nachweises bedürfe, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt habe, vermag die Revision kein Abweichen von der hg Rsp aufzuzeigen:
 
Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist für die Antragslegitimation betreffend die Feststellung der rechtswidrigen Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung nicht der Nachweis erforderlich, dass der Antragsteller zu dem - in diesen Fällen in der Vergangenheit liegenden - Zeitpunkt der Auftragserteilung über die geforderte Eignung verfügt hat. Dies wäre - so der VwGH- schon deshalb überschießend, weil bei Durchführung eines (für den Fall, dass dem Feststellungsantrag Berechtigung zukommt: gebotenen) Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung die Angebotsfrist auch dafür genutzt werden kann, die Erfüllung der geforderten Eignungsanforderungen erst herzustellen. In solchen Fällen ist daher keine Eignungsprüfung rückwirkend für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchzuführen, sondern eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen, für die alle maßgeblichen vorgebrachten Umstände in der Person des Antragstellers, die Eigenart des Leistungsgegenstandes und die vom Auftraggeber gestellten Anforderungen berücksichtigt werden können.
 
Anknüpfend daran hat es der VwGH in Hinblick auf die - für die Beurteilung der Antragslegitimation im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als bedeutsam anerkannt - Eigenart des Leistungsgegenstandes aber auch nicht beanstandet, dass das VwG eine von der Antragstellerin als bloße Möglichkeit ins Treffen geführte, aber nicht plausibel gemachte Kooperation mit einem Arztsoftwarehersteller als nicht hinreichend für die Darlegung der Antragslegitimation ansah. Dem lag ein nicht weiter substantiiertes Vorbringen der Antragstellerin zu Grunde, wonach diese „nicht daran gehindert gewesen wäre, eine Kooperation mit einem Dritten einzugehen“. Hinzu kam, dass der Leistungsgegenstand in diesem Fall nicht in einem bloßen Zukauf von am Markt frei erhältlichen Leistungen bestand.
 
Vor diesem Hintergrund ist dem VwG auch im vorliegenden Fall nicht entgegen zu treten, wenn es in Hinblick auf die Eigenart des Leistungsgegenstandes (der in einer der ministeriellen Genehmigung unterliegenden Tätigkeit besteht) und auf das wenig substantiierte Vorbringen der P KG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Antragslegitimation verneinte.
 

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