Nach der Rsp des VwGH kann ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert
GZ Ra 2022/04/0036, 18.10.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kann ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit der Revision führen, wenn dieser relevant ist, der Mangel also den Revisionswerber an der Verfolgung seiner Rechte oder den VwGH an der Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit hindert.
Einen solchen, vom VwGH aufzugreifenden Begründungsmangel vermag die Revision jedoch nicht aufzuzeigen. Vielmehr ist dem VwG nicht entgegenzutreten, wenn es das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag, das VwG habe mit der Auflage 140a den Verfahrensgegenstand überschritten und ein gänzlich anderes Projekt genehmigt sowie kein Parteiengehör gewährt und die Auswirkungen auf die Umwelt nicht geprüft, als untauglichen Wiederaufnahmegrund gem § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG ansah.