Mit der Geltendmachung einer Unzuständigkeit des VwG wird kein tauglicher Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG dargelegt, sondern Revisionsgründe geltend gemacht
GZ Ra 2022/05/0087, 24.10.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH legt der Revisionspunkt den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens fest und steckt den Rahmen ab, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gem § 41 VwGG gebunden ist. Ist der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich. Die Überprüfung des angefochtenen Erkenntnisses, aber auch der Zulässigkeit einer Revision an den VwGH hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken.
Mit dem Vorbringen der „Entscheidung des LVwG vor Beginn der Entscheidungsfrist“ soll offenbar eine Unzuständigkeit des VwG geltend gemacht werden; damit legt der Revisionswerber aber keinen tauglichen Revisionspunkt iSd § 28 Abs 1 Z 4 VwGG dar, sondern macht Revisionsgründe geltend. Dies gilt auch für das Vorbringen zur „Entscheidung durch die unzuständige Behörde (Magistrat statt Stadtsenat)“.