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Verfahrensrecht

OGH: Zur Aufschiebung der Exekution (Vornahme einer unvertretbaren Handlung)

Die Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe allein bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen oder von Duldungen und Unterlassungen idR keine Gefahr eines nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils

29. 11. 2022
Gesetze:   §§ 42 ff EO, § 354 EO, § 359 EO
Schlagworte: Exekutionsverfahren, Aufschiebung, Gefahr eines nur schwer ersetzbaren Nachteils, Unterlassung, unvertretbare Handlung, Geldstrafe, Rückforderbarkeit

 
GZ 3 Ob 158/22i, 08.09.2022
 
OGH: Die Aufschiebung einer Exekution (§§ 42 ff EO) erfordert va einen gesetzlichen Aufschiebungsgrund (hier: Oppositionsklage gegen den Anspruch auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung) und die Gefahr eines nicht oder schwer zu ersetzenden (Vermögens-)Nachteils für den Aufschiebungswerber.
 
Aus § 44 Abs 1 EO leitet die Rsp ab, dass der Aufschiebungswerber - abgesehen vom Fall der Offenkundigkeit - den ihm drohenden Nachteil iS dieser Gesetzesstelle konkret und schlüssig behaupten und bescheinigen muss. Nur allgemeine Behauptungen, wie etwa der bloße Hinweis auf eine schlechte Vermögenslage, reichen nicht aus. An die Behauptungs- und Bescheinigungslast des Aufschiebungswerbers sind prinzipiell strenge Anforderungen zu stellen.
 
Zur angeblichen Insolvenzgefahr enthält auch der ao Revisionsrekurs nur allgemeine Mutmaßungen. Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, dass die Verpflichtete den Konkretisierungsanforderungen im Hinblick auf die drohende Gefährdung nicht entsprochen habe und auch sonst keine Insolvenzgefahr ersichtlich sei, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Ausgehend von den vom Erstgericht ermittelten Vermögenswerten der Verpflichteten lässt sich selbst unter Berücksichtigung der bisher verhängten Geldstrafen keine aktuelle Insolvenzgefahr ableiten. Die dazu geltend gemachte Aktenwidrigkeit besteht nicht, weil sich das Rekursgericht nicht nur auf die liquiden Mittel, sondern allgemein auf die Vermögenswerte der Verpflichteten bezogen hat.
 
Die Verhängung bzw der drohende Vollzug einer Geldstrafe allein - also ohne Hinzutreten (hier nicht bescheinigter) rücksichtswürdiger Umstände - bewirkt in den Exekutionen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen oder von Duldungen und Unterlassungen idR keine Gefahr eines mit der Fortsetzung der Exekution drohenden, nicht oder nur schwer ersetzbaren Nachteils, weil zu Unrecht verhängte Geldstrafen gem § 359 Abs 2 EO zurückzuzahlen sind. In Anbetracht der grundsätzlich strengen Prüfpflicht und der prinzipiell gesicherten Rückforderbarkeit iSd § 359 Abs 2 EO gegenüber der Republik Österreich begründet die Entscheidung des Rekursgerichts, dass die neuerlich beantragte Aufschiebung der Exekution mangels einer bescheinigten Gefahr scheitere, keine vom OGH im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 

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