Die behördliche Absonderung des Zustellempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter S ZustG aus
GZ 1 Ob 156/22f, 14.09.2022
OGH: Nach § 17 Abs 3 ZustG gilt ein hinterlegtes Dokument an dem Tag als zugestellt, an dem es erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Es gilt aber dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger (oder dessen Vertreter) wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, „doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte“.
Die Abwesenheit von der Abgabestelle bewirkt die Unwirksamkeit der Zustellung durch Hinterlegung. Sie wird aber nach stRsp an dem innerhalb der vierzehntägigen Abholfrist gelegenen Tag wirksam, an dem der Zustellempfänger die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle hätte beheben können, sofern ihm für die Behebung noch ein voller Tag zur Verfügung steht. Fristauslösend ist daher der der Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag, soweit an diesem die Abholung der Sendung beim Postamt möglich gewesen wäre.
Die Antragsgegnerin kehrte hier zwar innerhalb der Abholfrist an die Abgabestelle zurück. Aufgrund der ihr nach § 7 EpidemieG auferlegten Verkehrsbeschränkungen war ihr aber die Abholung der Sendung bei der Geschäftsstelle der Post nicht möglich, weil sie diese (bis 4. 1. 2022) nicht aufsuchen und betreten durfte. In der behördlichen Absonderung - die für jeden Betroffenen die gleichen rechtlichen Wirkungen entfaltet - ist jedenfalls kein spezifisch in der Sphäre des Empfängers liegendes Hindernis zu erblicken, weil die Abholung an dem rechtlichen Dürfen und nicht am persönlichen Können scheitert. Eine Heilung der wegen Ortsabwesenheit unwirksamem Zustellung nach § 17 Abs 3 letzter Satz ZustG durch Rückkehr an die Abgabestelle ist hier schon deshalb nicht am 27. 12. 2021 eingetreten, weil die Empfängerin die hinterlegte Sendung bis zum Ende der Absonderung am 4. 1. 2022, aus rechtlichen Gründen nicht beheben konnte.
Die behördliche Absonderung des Zustellempfängers verhindert für die Zeit ihrer Dauer, dass die hinterlegte Sendung behoben werden könnte, und schließt daher die Heilung einer wegen Ortsabwesenheit unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 Abs 3 letzter S ZustG aus.