Home

Verfahrensrecht

OGH: Zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe

Eine Heilung der internationalen Unzuständigkeit durch rügeloses Einlassen in ein Verfahren über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe iSd § 76 JN ist ausgeschlossen

29. 11. 2022
Gesetze:   § 97 AußStrG, § 76 JN, § 104 JN
Schlagworte: Ausländische Entscheidung, Eheverfahren, Scheidung, Anerkennung, Exequaturverfahren, österreichische Jurisdiktionsformel, internationale Unzuständigkeit, Heilung

 
GZ 6 Ob 11/22v, 17.10.2022
 
OGH: Gem § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG hat die Prüfung der internationalen Zuständigkeit des Ursprungsstaats durch eine spiegelbildliche Anwendung des österreichischen internationalen Zuständigkeitsrechts zu erfolgen („österreichische Jurisdiktionsformel“). Maßgebliche Bestimmungen sind insbesondere § 76 Abs 2 und § 114 Abs 4 JN. Nach der hL kann die Zuständigkeit iSd § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG auch durch rügelose Einlassung iSd § 104 Abs 3 und 4 JN begründet werden.
 
Ob bei der Prüfung des Versagungsgrundes des § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG auch eine spiegelbildliche Anwendung des § 104 Abs 3 JN in Betracht kommt, ist im vorliegenden Fall aber nicht entscheidungswesentlich, weil das Rekursgericht selbst unter spiegelbildlicher Anwendung des § 104 Abs 3 JN eine Heilung durch rügelose Einlassung der Antragsgegnerin in das Verfahren vor dem Gewohnheitsrechtlichen Gerichtshof des Bundesstaats Anambra (Nigeria) zutreffend verneinte: Aus § 104 Abs 5 JN ist abzuleiten, dass die Vereinbarung der internationalen Zuständigkeit und die Heilung der internationalen Unzuständigkeit durch rügeloses Einlassen insoweit ausgeschlossen sind, als „besondere gesetzliche Anordnungen ausdrücklich anderes“, nämlich keine Prorogation vorsehen. Zu derartigen „besonderen gesetzlichen Anordnungen“ zählen nach einhelligem Meinungsstand jene Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit Österreichs im Gesetz taxativ aufgezählt sind, wie dies ua in § 76 Abs 2 und § 114a Abs 4 JN der Fall ist. Eine Heilung der internationalen Unzuständigkeit durch rügeloses Einlassen in ein Verfahren über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe iSd § 76 JN ist daher ausgeschlossen.
 
Soweit im Rechtsmittel aus der Rechtskraft der ausländischen Entscheidung (spiegelbildlich) die Heilung der internationalen Unzuständigkeit und Beseitigung des Versagungsgrundes des § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG abgeleitet wird, wird damit keine Rechtsfrage der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt: Die unprorogable internationale Unzuständigkeit kann zwar nach Rechtskraft der Sachentscheidung nicht mehr wahrgenommen werden. Dass es darauf bei der Prüfung nach § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG nicht ankommt, ergibt sich aber bereits aus dem klaren Wortlaut und der Systematik des § 97 Abs 1 AußStrG, nach dem die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung stets deren Rechtskraft voraussetzt. Bei der vom Antragsteller gewünschten Beachtung der Nicht-Aufgreifbarkeit der internationalen Unzuständigkeit nach Rechtskraft der Sachentscheidung liefe der Versagungsgrund des § 97 Abs 2 Z 4 AußStrG gänzlich ins Leere.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at