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Verfahrensrecht

OGH: Zur Urteilsberichtigung

Die Urteilberichtigung ist auch bei einem in sich widersprüchlichen Spruch möglich, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt

29. 11. 2022
Gesetze:   § 419 ZPO, § 560 ZPO, § 567 ZPO
Schlagworte: Urteilsberichtigung, Bestandverfahren, Mietrecht, Übergabsauftrag, Aufkündigung, Teilkündigung, Anordnung durch höhere Instanz

 
GZ 1 Ob 147/22g, 12.10.2022
 
OGH: Nach § 419 Abs 1 ZPO kann das erkennende Gericht jederzeit Schreib- und Rechnungsfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten einer Entscheidung berichtigen. Eine Berichtigung kann nach § 419 Abs 3 ZPO auch in höherer Instanz angeordnet werden. Unter einer solchen „Anordnung“ ist nicht eine Weisung an das ursprünglich erkennende Gericht zu verstehen, einen Berichtigungsbeschluss zu fassen, sondern die Berichtigung durch das Gericht höherer Instanz selbst; nur der Vollzug der Berichtigung obliegt dem ursprünglich erkennenden Gericht. Entscheidungen der Vorinstanzen können insbesondere auch aus Anlass der Zurückweisung einer (ao) Revision berichtigt werden. Eine solche Berichtigung hat hier zu erfolgen:
 
Die Berichtigung ist zulässig, wenn das, was ausgesprochen wurde, offensichtlich nicht dem Willen des Gerichts zur Zeit der Fällung der Entscheidung entsprochen hat und sich dies aus dem ganzen Zusammenhang und insbesondere aus den Entscheidungsgründen ergibt. Durch die Berichtigung soll der wahre Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werden, der schon vor der Berichtigung den materiellen Gehalt der Entscheidung bestimmt.
 
Im vorliegenden Fall betraf der erstinstanzliche Übergabsauftrag auch die Grundflächen von zwei Gebäuden. Nach diesbezüglicher Einschränkung des Klagebegehrens nahm das Erstgericht diese Flächen nicht in seine Entscheidung über die Verpflichtung zur Übergabe des Bestandgegenstands auf (Punkt 2.). In Punkt 1. seines Urteils sprach es (offenkundig irrtümlich) aus, dass die „Aufkündigung“ wirksam sei.
 
Das Berufungsgericht bestätigte Punkt 2. des erstinstanzlichen Urteils mit einer Maßgabe betreffend die Räumungsfrist. Zugleich berichtigte es in Punkt I. seiner Entscheidung den Punkt 1. des erstinstanzlichen Urteils dahin, dass der vom Erstgericht erlassene Übergabsauftrag (statt unrichtig: Aufkündigung) aufrecht bleibe. Dieser Ausspruch über das Aufrechtbleiben des Übergabsauftrags sollte offenkundig mit jenem über die Verpflichtung zur Räumung übereinstimmen. Der Wortlaut von Punkt 1. verweist aber eindeutig auf den Übergabsauftrag des Erstgerichts, der auch die weiteren, von der Räumungsverpflichtung nach Punkt 2. des Urteils nicht erfassten Flächen enthielt. Damit liegt ein offenkundiger, vom Berufungsgericht zweifellos nicht gewollter Irrtum vor, der - um einen in sich widersprüchlichen Spruch zu vermeiden - zu berichtigen ist.
 
 

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