Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren sowie – um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen – auf ähnliche Fälle einzuengen; bei Unterlassungsansprüchen ist allerdings eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens iVm Einzelverboten erforderlich; besteht eine unlautere Handlung im Unterlassen eines gesetzlich gebotenen Verhaltens, so begründet dies einen „quasi-negatorischen“ Anspruch auf Abwendung eines durch (auch zukünftige) Untätigkeit verursachten wettbewerbswidrigen Zustands, also um einen Erfolgsabwendungsanspruch, der sich aus § 1 Abs 1 Z 1 UWG ergibt; die stRsp unterstellt titelmäßige Verpflichtungen, die letztlich auf ein Erfolgsverbot gerichtet sind, selbst dann, wenn vom Titelschuldner aktive Abhilfemaßnahmen gefordert werden, in weiterer Auslegung des § 355 EO der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen
GZ 4 Ob 110/22p, 18.10.2022
OGH: Gem § 226 Abs 1 ZPO hat die Klage ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Ein bestimmtes Begehren hat zur Voraussetzung, dass ihm der Gegenstand, die Art, der Umfang und die Zeit der geschuldeten Leistung oder Unterlassung zu entnehmen ist. Die Unterlassungspflicht muss so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gem § 355 EO exekutiv getroffen werden kann.
Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Maßgebend ist also nicht allein der Wortlaut des Klagebegehrens, sondern auch der Inhalt der Prozessbehauptungen.
Eine jeden Zweifel und jede objektive Ungewissheit ausschließende Präzisierung des Klagebegehrens ist nur bei Geldleistungsklagen zu verlangen; bei anderen Klagen ist dem Erfordernis des § 226 ZPO hinsichtlich der Bestimmtheit des Klagebegehrens jedenfalls dann genüge getan, wenn man unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und Ortsgebrauchs und nach den Regeln des Verkehrs daraus entnehmen kann, was begehrt ist.
Beim Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens als Voraussetzung für einen tauglichen Exekutionstitel handelt es sich um eine prozessuale Klagevoraussetzung, deren Vorhandensein von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist.
Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalls ab. Es ist deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO, ob ein Unterlassungsgebot im Einzelfall zu weit oder zu eng gefasst wurde.
Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets an dem konkreten Wettbewerbsverstoß zu orientieren sowie – um Umgehungen durch den Verpflichteten nicht allzu leicht zu machen – auf ähnliche Fälle einzuengen. Bei Unterlassungsansprüchen ist allerdings eine gewisse allgemeine Fassung des Begehrens iVm Einzelverboten erforderlich.
So wurde etwa das Begehren auf Herausgabe „sämtlicher Geschäftsunterlagen“ oder ein Klagebegehren des Inhalts „Von der Firma T dem Antragsgegner anlässlich der Verpachtung seines Unternehmens übergebene und bei ihm verwahrte Rohstoffe, Betriebsmittel, Halbfertigwaren und Fertigwaren“ zur Konkretisierung eines Warenlagers für hinreichend bestimmt erachtet.
Besteht eine unlautere Handlung im Unterlassen eines gesetzlich gebotenen Verhaltens, so begründet dies einen „quasi-negatorischen“ Anspruch auf Abwendung eines durch (auch zukünftige) Untätigkeit verursachten wettbewerbswidrigen Zustands, also um einen Erfolgsabwendungsanspruch, der sich aus § 1 Abs 1 Z 1 UWG ergibt. Die stRsp unterstellt titelmäßige Verpflichtungen, die letztlich auf ein Erfolgsverbot gerichtet sind, selbst dann, wenn vom Titelschuldner aktive Abhilfemaßnahmen gefordert werden, in weiterer Auslegung des § 355 EO der Exekution zur Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen.
Soweit die Erstbeklagte in ihrem Rekurs beanstandet, dass das vorliegende wettbewerbsrechtliche Unterlassungsbegehren iSe Verwendungsverbots nicht den gebotenen Bestimmtheitserfordernissen eines Herausgabebegehrens entspreche, übersieht sie, dass sich das Berufungsgericht bei Bejahung der ausreichenden Bestimmtheitserfordernisse im Rahmen der oben zitierten Judi bewegt. Die Beurteilung des Berufungsgerichts ist daher vertretbar, zumal sich die Klagebegehren auf Betriebsmittel beziehen, die im Eigentum der Klägerin stehen oder hinsichtlich der sie einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums hat und die ihrem Unternehmen dienen, wie insbesondere die in Beilage ./T genannten, und iZm der Klagserzählung deutlich erkennbar ist, dass damit die von der Klägerin mit Unternehmenskaufvertrag von der Insolvenzgesellschaft erstandenen Materialien gemeint sind. Durch den Verweis auf Beilage ./T werden die Begehren zusätzlich konkretisiert.
Wenn nun die Erstbeklagte erstmals moniert, für den unbestimmten Begriff „Betriebsmittel“ bestehe kein allgemein übliches Verständnis, unterliegt sie dem Neuerungsverbot. Ungeachtet dessen ist ihr zu entgegnen, dass sogar der Gesetzgeber die Existenz dieses Begriffs anerkennt und ihn in zahlreichen Rechtsvorschriften verwendet (vgl etwa § 32 Abs 1 Z 3 GewO oder § 4 Abs 3 ArbIG).
Die im Rekurs zitierte E 4 Ob 86/07m ist mit dem vorliegenden Fall nicht deckungsgleich. Bei der dort zu beurteilenden Formulierung „Akten, die vor dem 1. Jänner 2006 aus bestimmten Kanzleiräumlichkeiten entfernt wurden“ war für die dort Gefährdete nämlich klärbar, um welche Akten (welche Klienten und Sachverhalte betreffend) es sich im Einzelnen handelte, sodass ihr bestimmte Angaben auch zumutbar waren. Hingegen handelt es sich bei den gegenständlichen Materialien um Baumaterialien, die in großer Masse produziert werden und für die eine entsprechende Individualisierung nicht möglich bzw tunlich ist.
Zusammenfassend ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, wonach die Begehren auf Unterlassung, Beseitigung/Herausgabe und Veröffentlichung in der gegebenen Ausgestaltung Grundlage einer Exekution sein können und das nicht vollstreckbare Feststellungsbegehren in Hinsicht auf seinen Zweck, seine Funktion und seine Rechtskraftwirkung inhaltlich und umfänglich ausreichend genau und zweifelsfrei bezeichnet sind.