Das Verhalten einer symptomlosen Person, das unter Einhaltung zur Tatzeit empfohlener Vorsichtsmaßnahmen Kontakt mit anderen Personen mit sich bringen kann, ist - ungeachtet verwaltungsstrafrechtlicher Konsequenzen der Missachtung einer bescheidmäßig verfügten Quarantäne - unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach §§ 178 f StGB dann nicht als sozialinadäquat anzusehen, wenn per (zum Tatzeitpunkt geltender) Verordnung geregelt ist, dass (etwa) bei einer bestimmten Viruslast nicht von einer Ansteckungsgefahr auszugehen ist
GZ 14 Os 62/22g, 24.08.2022
OGH: Nach § 178 StGB ist strafbar, wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört.
Die im Tatbestand beschriebene Gefahr ist jene der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen. Ob eine Tathandlung geeignet ist, eine solche Gefahr herbeizuführen, ist nach objektiven Gesichtspunkten und allenfalls auch unter Berücksichtigung von Umständen, die zeitlich nach der Tat liegen, zu beurteilen. Die (Verbreitungs-)Gefahr muss zwar nicht tatsächlich eintreten, die Tathandlung muss aber typischerweise geeignet sein, sie herbeizuführen. Der Rechtsfrage nach der Gefährdungseignung logisch vorgelagert ist jedoch die – auf der Feststellungsebene angesiedelte – Frage nach dem Vorliegen einer übertragbaren Krankheit, also einer solchen, bei der ein Krankheitserreger unmittelbar oder mittelbar von einem Individuum auf ein anderes übergehen kann. Um in die Prüfung der Eignung der Tathandlung eintreten zu können, muss das Gericht daher jeweils fallbezogen das Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitserregers feststellen. In Fällen, in denen es – wie hier – nicht um mittelbar eingesetzte Infektionsquellen, sondern um die Gefahr der unmittelbaren Übertragung vom Körper des mutmaßlichen Täters auf ein anderes Individuum geht, bedarf es demnach Konstatierungen dazu, dass jene Person, deren Verhalten strafrechtlich geprüft wird, Trägerin eines entsprechenden Krankheitserregers ist.
Nicht anders als – bei solchen Fallkonstellationen – die tatsächlich vorliegende Infektion, ist auf der Sachverhaltsebene auch die Infektiosität im Tatzeitpunkt als Voraussetzung für die Beurteilung der Rechtsfrage nach der Eignung zu klären. Dabei ist – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – durchaus auf nachträglich gewonnene Beweisergebnisse (etwa ein Sachverständigengutachten) mit Aussagekraft für den Tatzeitpunkt Bedacht zu nehmen.
Da nicht auszuschließen ist, dass sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil der Angeklagten auswirkt, sah sich der OGH veranlasst, deren Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).
Mit Blick auf die Ausführungen des Erst- und des Berufungsgerichts zur Sozial(in)adäquanz des Verhaltens der Angeklagten bleibt anzumerken, dass – ungeachtet verwaltungsstrafrechtlicher Konsequenzen der Missachtung einer bescheidmäßig verfügten Quarantäne – das Verhalten einer symptomlosen Person, das unter Einhaltung zur Tatzeit empfohlener Vorsichtsmaßnahmen Kontakt mit anderen Personen mit sich bringen kann, unter dem Aspekt einer Strafbarkeit nach §§ 178 f StGB dann nicht als sozialinadäquat anzusehen ist, wenn per Verordnung geregelt ist, dass (etwa) bei einer bestimmten Viruslast nicht von einer Ansteckungsgefahr auszugehen ist. Solches sahen etwa § 9 Abs 3 Z 2, § 10 Abs 4 Z 2 der 4. COVID-19-SchuMaV BGBl Ⅱ 2021/58 vor, welche Bestimmungen aber erst nach der hier aktuellen Tatzeit in Kraft getreten und daher in der vorliegenden Strafsache nicht heranzuziehen sind.