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Zivilrecht

OGH: Zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für „Querulanten“

Eine generelle „Unbelehrbarkeit“, die fehlende Akzeptanz von Entscheidungen, das „Beharren auf eigenen Rechtspositionen“, ein ständiges Wiederholen gleichartigen Vorbringens sowie eine „weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit“ (insbesondere) in Rechtsstreitigkeiten erachtet der OGH im Allgemeinen zwar als Indiz für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters; zusätzlich ist aber erforderlich, dass sich der Betroffene durch ein solches „Querulieren“ selbst einen Schaden zufügt

29. 11. 2022
Gesetze:   § 271 ABGB
Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Bestellung eines Erwachsenenvertreters, psychischen Krankheit, Querulant, Selbstschädigung, konkrete Gefahr, drohender Vermögensschaden

 
GZ 1 Ob 142/22x, 14.09.2022
 
OGH: Die in § 271 ABGB verwendeten Begriffe der psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit sind Rechtsbegriffe, die nicht unbedingt mit medizinischen Definitionen übereinstimmen müssen. Sie umfassen jede geistige Störung, welche die gehörige Besorgung eigener Angelegenheiten hindert. Auch eine weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit in Rechtsstreitigkeiten kann die Bestellung eines Erwachsenenvertreters erfordern.
 
Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt besteht beim Betroffenen eine paranoide bzw wahnhafte Persönlichkeitsstörung als Beeinträchtigung iSd § 271 ABGB. Dies stellt der Revisionsrekurswerber nicht in Abrede. Er wendet sich jedoch dagegen, dass ihm ohne Erwachsenenvertreter konkrete Vermögensnachteile drohen.
 
Die Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters müssen konkret und begründet sein und sich neben der psychischen Krankheit oder vergleichbaren Beeinträchtigung der Entscheidungsfähigkeit auch auf die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen beziehen. Ein Interesse Dritter, der Allgemeinheit oder des Staats rechtfertigen die Bestellung eines Erwachsenenvertreters nicht.
 
Eine generelle „Unbelehrbarkeit“, die fehlende Akzeptanz von Entscheidungen, das „Beharren auf eigenen Rechtspositionen“, ein ständiges Wiederholen gleichartigen Vorbringens sowie eine „weit über das gewöhnliche Maß hinausgehende Uneinsichtigkeit“ (insbesondere) in Rechtsstreitigkeiten erachtet der OGH im Allgemeinen zwar als Indiz für die Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass sich der Betroffene durch ein solches „Querulieren“ selbst einen Schaden zufügt. Für die Annahme eines relevanten Nachteils reicht dabei nicht schon jeder drohende Prozessaufwand, eine bloß potenzielle künftige Gefährdung oder ein unschlüssiges, aber nicht absurdes Prozessvorbringen aus. Vielmehr ist konkret zu prüfen, in welchem Zusammenhang sich der Betroffene in einer seinen Interessen objektiv zuwiderlaufenden Weise verhalten hat und/oder aufgrund welcher besonderen Umstände zu befürchten ist, er werde sich auch in Zukunft Schaden zufügen. Dies gilt besonders nach der Rechtslage aufgrund des 2. ErwSchG, dessen erklärte Absicht es ist, auch Personen mit eingeschränkter Entscheidungsfähigkeit die möglichst selbständige Besorgung ihrer Angelegenheiten zu ermöglichen.
 

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