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Zivilrecht

OGH: Zur erstmaligen Herstellung der dienstbaren Sache

Auch wenn dem Servitutsverpflichteten durch die Baubehörde die erstmalige Herstellung der dienstbaren Sache aufgetragen wird, hat der Servitutsberechtigte dafür die Kosten zu tragen

29. 11. 2022
Gesetze:   §§ 482 f ABGB, § 494 ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Servitut, Wegerecht, Straße, Herstellung, Erhaltung, Auftrag, Baubehörde, Kostentragung, Duldung, servitus in faciendo consistere nequit

 
GZ 1 Ob 155/22h, 14.09.2022
 
OGH: Eine Dienstbarkeit fordert gem § 482 ABGB nur ein Dulden bzw Unterlassen des Verpflichteten. Bereits daraus folgt, dass der Berechtigte den Aufwand für die (auch erstmalige) Herstellung der dienstbaren Sache grundsätzlich - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde - selbst zu tragen hat. § 483 S 1 ABGB stellt dies nochmals ausdrücklich klar. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige den Aufwand auf die dienende Sache tragen soll, dem auch ihr Nutzen zukommt. § 483 S 2 ABGB sieht demnach vor, dass ein solcher Aufwand, wenn die zur Dienstbarkeit bestimmte Sache nicht nur vom Berechtigten, sondern auch vom Verpflichteten benützt wird, von diesen „verhältnismäßig“ zu tragen ist (vgl auch § 494 ABGB für Wegeservituten). Wurde ein Aufwand ausschließlich im Interesse des Servitutsverpflichteten getätigt, ist er nach der Rsp von diesem zur Gänze selbst zu tragen.
 
Aus § 482 ABGB ergibt sich auch, dass es am Servitutsberechtigten liegt, für die erstmalige Herstellung der dienstbaren Sache zu sorgen. Er bestimmt grundsätzlich auch, wie dies konkret geschehen soll. Der Servitutsverpflichtete kann ihm insoweit auch iZm der Erhaltungspflicht keine bestimmten Maßnahmen vorschreiben; dies muss auch für die Herstellung der dienstbaren Sache gelten, soweit dies vom Titel gedeckt ist.
 
Nach der Revision wurde hier zugunsten eines Grundstücks ein über die Grundstücke der Kläger führendes Wegerecht an einer 6 Meter breiten Straße vereinbart. Ob zu diesem Zeitpunkt bereits (irgend-)eine Straße bestand, kann den Feststellungen nicht entnommen werden. Jedenfalls bestand eine solche aber noch nicht in der vereinbarten Breite.
 
Dass die Kläger nunmehr baubehördlich zur Verbreiterung der Straße und damit zur Herstellung der dienstbaren Sache verpflichtet sind, obwohl dazu nach § 482 ABGB der Servitutsberechtigte berufen wäre, nimmt diesem zwar die Möglichkeit, selbst zu bestimmen, ob bzw wie die Herstellung erfolgen soll. Warum deshalb die Bestimmung des § 483 ABGB über die Aufteilung der Aufwendungen auf die dienstbare Sache unanwendbar wäre, ist aber schon deshalb nicht ersichtlich, weil die behördlich angeordnete Verbreiterung der Straße - wie der Revisionswerber zugesteht - zweifellos auch in seinem Interesse liegt. Die behördliche Anordnung lässt auch keine Gefahr erkennen, dass die Kläger den nutzungsberechtigten Beklagten durch kostspielige Aufwendungen „unerträglich“ belasten würden, was eine gänzliche Kostentragung durch diese rechtfertigen könnte.
 

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