Home

Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Bundes für die Finanzmarktaufsicht

Der Haftungsausschluss des § 3 Abs 1 S 2 FMABG ist nicht auf leichte Fahrlässigkeit zu beschränken

29. 11. 2022
Gesetze:   § 1 AHG, § 3 FMABG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht, Finanzmarktaufsicht, Haftungsausschluss, Vermögensschäden Dritter, Bankkunden, leichte Fahrlässigkeit, Analogie

 
GZ 1 Ob 140/22b, 12.10.2022
 
OGH: § 3 Abs 1 FMABG (idF vor dem IBSG 2008) sah vor, dass der Bund für von Organen und Bediensteten der FMA in Vollziehung der in § 2 dieses Gesetzes genannten Bundesgesetze zugefügte Schäden nach den Bestimmungen des AHG haftet. Mit der genannten Nov wurde in § 3 Abs 1 FMABG folgender zweiter Satz eingefügt: „Schäden iS dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.“ Damit wurde der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen beschränkt bzw explizit festgelegt. Nach den Mat sollten Schäden, die sich bloß als Reflexwirkung des Aufsichtsverhaltens im Vermögen Dritter auswirken, von einer Ersatzpflicht ausgeschlossen werden.
 
Der VfGH verneinte eine Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 1 S 2 FMABG: Der Gesetzgeber habe mit der dort erfolgten (Legal-)Definition des ersatzfähigen Schadens der Sache nach eine Regelung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs bzw des Schutzzwecks der Bestimmungen über die (Banken-)Aufsicht durch die FMA vorgenommen. Demnach soll Schadenersatz nur den unmittelbar geschädigten Rechtsträgern, die der Aufsicht der FMA unterliegen, zustehen. Ausgeschlossen seien demgegenüber Ersatzansprüche von Dritten (insbesondere von Einlegern und sonstigen Gläubigern), die durch einen Aufsichtsfehler bei der Vollziehung der in § 2 FMABG genannten Gesetze durch die FMA geschädigt würden.
 
Der OGH schloss sich dem an: § 3 Abs 1 S 2 FMABG schließt Amtshaftungsansprüche geschädigter Gläubiger der Bank (wie hier der Klägerin) aufgrund eines behaupteten Fehlverhaltens der FMA bei der Aufsicht über diese Bank aus. Unionsrechtliche Bedenken an dieser Bestimmung bestünden nicht. Dass § 3 Abs 1 S 2 FMABG den Haftungsausschluss gegenüber Dritten auf Fälle leichter Fahrlässigkeit beschränken wollte, kann weder dem Wortlaut noch den Mat entnommen werden. Demnach ging auch der VfGH davon aus, dass die Bestimmung Ersatzansprüche Dritter (insbesondere von Einlegern und sonstigen Gläubigern), die durch einen Aufsichtsfehler bei Vollziehung der in § 2 FMABG genannten Gesetze durch die FMA geschädigt werden, gänzlich ausschließt.
 
Dafür, dass der Haftungsausschluss des § 3 Abs 1 S 2 FMABG „im Wege einer Gesamtanalogie auf Fälle groben Verschuldens zu beschränken sei“, besteht keine Grundlage. Der Zweck des § 3 Abs 1 S 2 FMABG legt eine Beschränkung des Haftungsausschlusses auf Fälle leichter Fahrlässigkeit nicht nahe.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at