Home

Zivilrecht

OGH: Zur Haftung des Bundes für die Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB)

Der Schutzzweck des § 16 Abs 1 S 2 APAG erstreckt sich nicht auf Vermögensschäden einzelner Gläubiger des geprüften Unternehmens

29. 11. 2022
Gesetze:   § 1 AHG, § 16 APAG, § 3 FMABG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftungsrecht, Abschlussprüferaufsichtsbehörde Finanzmarktaufsicht, Haftungsausschluss, Vermögensschäden Dritter, Bankkunden

 
GZ 1 Ob 140/22b, 12.10.2022
 
OGH: Das APAG regelt die Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften durch die als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichtete APAB. § 16 Abs 1 S 1 APAG sieht zunächst ganz allgemein eine Amtshaftung des Bundes für die von Organen und Bediensteten der APAB in Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zugefügten Schäden vor. Satz 2 leg cit enthält dazu folgende Haftungseinschränkung: „Schäden iS dieser Bestimmung sind solche, die Rechtsträgern unmittelbar zugefügt wurden, die der Aufsicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen.“ Damit wird der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen bzw der ihnen entstandenen Schäden für den Bereich der Aufsicht über Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften nach dem APAG in gleicher Weise beschränkt, wie dies § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG für die Bankenaufsicht vorsieht. Schäden, die sich bloß als Reflexwirkung des Aufsichtsverhaltens im Vermögen Dritter auswirken, sind daher auch nach § 16 Abs 1 S 2 APAG vom Ersatz ausgeschlossen.
 
Dass sich der Schutzzweck des § 16 Abs 1 S 2 APAG auch auf Vermögensschäden einzelner Gläubiger des geprüften Unternehmens erstreckt, kann angesichts des klaren Wortlauts dieser Bestimmung sowie der Auslegung des wortgleichen § 3 Abs 1 Satz 2 FMABG durch den VfGH sowie den OGH nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin unterscheidet sich der Zweck des § 16 Abs 1 S 2 APAG auch nicht grundsätzlich von jenem des § 3 Abs 1 S 2 FMABG. Mit letztgenannter Bestimmung reagierte der Gesetzgeber auf die Rsp des OGH zum (weiten) Schutzbereich des Finanzmarktaufsichtsrechts und die sich daraus ergebenden Amtshaftungsrisiken des Bundes. Dass solche Risiken auch insoweit eingeschränkt werden sollten, als sie sich aus einer fehlerhaften Beaufsichtigung von Abschlussprüfern bzw Prüfungsgesellschaften durch die APAB ergeben, entspricht der erkennbaren gesetzlichen Intention.
 
Dass § 16 Abs 1 APAG Haftungsansprüche Dritter bloß insoweit beschränken wollte, als diese nur gegenüber dem Bund als Rechtsträger der APAB und nicht direkt gegenüber dieser Anstalt oder deren Organen geltend gemacht werden können, vermag zwar S 1 und 3 dieser Bestimmung, nicht aber ihren - hier maßgeblichen - S 2 zu erklären: Die Mat zu § 16 APAG, wonach „diese Bestimmung definiert, dass Haftungsansprüche Dritter den Bestimmungen des AHG unterliegen sollen“, scheinen dem Gesetzeswortlaut prima facie zu widersprechen. Stehen die EB einer RV im eindeutigen Widerspruch zum Gesetz, können sie zur Auslegung des Gesetzes jedoch nicht herangezogen werden. Angesichts des eindeutigen Wortsinns des § 16 Abs 1 S 2 APAG, der die Grenze jeder Auslegung darstellt, kann somit nicht zweifelhaft sein, dass eine Haftung für ein Fehlverhalten der APAB gegenüber geschädigten Anlegern des geprüften Rechtsträgers ausgeschlossen ist.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at