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Verkehrsrecht

VwGH: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – zur Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung

Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen „zu belegen“), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet; die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig.

28. 11. 2022
Gesetze:   § 20 StVO, § 99 StVO, § 45 AVG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, freie Beweiswürdigung

 
GZ Ra 2021/02/0233, 12.10.2022
 
VwGH: Wie der Revisionswerber richtig vorbringt, sehen die Verwendungsbestimmungen für Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte der Bauart TruSpeed, Punkt. 6.2.2.5, neben anderen beschriebenen Kontrollen ua vor, dass die einwandfreie Funktion des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes beim Einschalten durch einen Test der Anzeigeelemente des LC-Displays und einen automatisch ablaufenden Selbsttest überprüft wird und dieser Test durch Aus- und Einschalten des Gerätes mindestens stündlich zu wiederholen ist. Wenn diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt das Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät als fehlerhaft und darf nicht weiter verwendet werden. Die Durchführung der Kontrollen ist mit einem Protokoll zu belegen.
 
Die Anfertigung und Vorlage des Messprotokolls ist zwar keine Bedingung für die Richtigkeit einer Verkehrsgeschwindigkeitsmessung, weil dieses lediglich dem Zweck dient, die durchgeführten Kontrollen darzutun (siehe wörtlich in den Verwendungsbestimmungen „zu belegen“), also bloß ein Beweismittel neben anderen Beweismitteln bildet. Die Durchführung der Kontrollen ist jedoch eine notwendige Bedingung für die Wertung der danach folgenden Geschwindigkeitsmessungen als richtig.
 
 
Das VwG führt in seiner Beweiswürdigung aus, die Zeugen hätten überzeugend darlegen können, dass die hier maßgeblichen Verwendungsbestimmungen eingehalten worden seien. Auch wenn der Auszug aus dem Messprotokoll für den relevanten Zeitabschnitt nicht habe vorgelegt werden können, habe sich im Zuge der Einvernahme der beiden Messbeamten herausgestellt, dass die Verwendungsbestimmungen für das Messgerät eingehalten worden seien. Dass der Messbeamte mit der Funktion und Bedienung des hier gegenständlichen Messgerätes vertraut sei, habe dieser schlüssig darlegen können. Für das VwG bestünden daher keine Zweifel daran, dass alle Verwendungsbestimmungen eingehalten worden seien und keine Fehlmessung vorliege.
 
Dem Messprotokoll, welches den Zeitraum 21:00 Uhr bis 22:30 umfasst, ist lediglich eine Funktionsüberprüfung zu Beginn der Messung um 21:00 Uhr zu entnehmen. Nach dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung habe der Messbeamte nicht angeben können, weshalb er keine weiteren Funktionsüberprüfungen im Messprotokoll vermerkt habe. Dass der Messbeamte den Selbsttest entsprechend den Verwendungsbestimmungen durch Ein- und Ausschalten des Gerätes mindestens nach einer Stunde wiederholt hätte, ist seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hingegen nicht zu entnehmen. Es liegen demnach keine unmittelbaren Beweisergebnisse in diese Richtung vor, weshalb sich die Beweiswürdigung des VwG, wonach kein Zweifel an der Einhaltung aller Verwendungsbestimmungen bestehe, als nicht schlüssig und damit in diesem Punkt als nicht vertretbar erweist.
 
Ob der Messbeamte den Selbsttest gemäß den Verwendungsbestimmungen mindestens stündlich wiederholt hat, ist für den vorliegenden Fall auch von Bedeutung, weil die Tatzeit in der Anzeige mit 22:57 Uhr angegeben wurde und der Selbsttest daher nach dem Beginn der Messung um 21:00 Uhr zumindest einmal zu wiederholen gewesen wäre, damit die Geschwindigkeitsmessung als richtig gewertet werden kann.
 
 

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