Wenn das VwG einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung
GZ Ra 2022/07/0165, 22.09.2022
VwGH: Gem Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines VwG Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Rechte zu bezeichnen, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte).
Nach der stRsp des VwGH kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines VwG dem Revisionspunkt nach § 28 Abs 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der VwGH hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.
Wenn das VwG einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Revisionsverfahrens vor dem VwGH lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des VwG wurde - im Wege der Abweisung der Beschwerde und der Abänderung des Spruches des Bescheides der belBeh - der Antrag des Revisionswerbers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Durch diese Entscheidung konnte der Revisionswerber allenfalls in seinem Recht auf Sachentscheidung durch das VwG, nicht aber in dem als Revisionspunkt geltend gemachten Recht „auf Erteilung einer CITES-Bescheinigung“ verletzt werden.