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Verfahrensrecht

VwGH: Angemessene Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eines Gutachtens

Zur Erstattung einer Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen standen dem Revisionswerber lediglich 15 Minuten zur Verfügung, was im Hinblick auf die Rsp jedenfalls unzureichend ist

28. 11. 2022
Gesetze:   § 37 AVG, § 45 AVG, § 52 AVG
Schlagworte: Angemessene Frist zur Erstattung einer Stellungnahme eines Gutachtens

 
GZ Ra 2021/05/0041, 20.10.2022
 
VwGH: Der VwGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die eingeräumte Frist zur Erstattung einer Stellungnahme bzw eines Gutachtens „angemessen“ zu sein hat, wobei auf die Umstände des konkreten Falles abzustellen ist (vgl etwa VwGH 27.4.2021, Ra 2021/10/0002 und 0003; sowie VwGH 9.9.2003, 2003/03/0121: mehr als ein Monat nicht unangemessen; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003: sieben Tage unzureichend, wenn der Gegenstand der Stellungnahme neu, erstmalig und im Gegensatz zur bisherigen sachverständigen Einschätzung stehend ist; ebenso VwGH 25.7.2002, 2001/07/0114: vier Tage unzureichend).
 
Zudem ist - wie der VwGH bereits ausgesprochen hat - dem Revisionswerber nach der mündlichen Verhandlung vor dem VwG eine Frist einzuräumen, um dem in der Verhandlung mündlich ausgeführten Gutachten, das ihm vor der mündlichen Verhandlung nicht übermittelt wurde, auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten zu können.
 
Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber erstmals in der mündlichen Verhandlung mit dem Gutachten des Amtssachverständigen konfrontiert. Wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich ist, wurde die Verhandlung nach einer 15-minütigen Pause, die der Einsicht der Parteien in das Gutachten diente, wieder fortgesetzt. Der Revisionswerber brachte in der Folge vor, dass dem Gutachten die vom erkennenden Richter zuvor dargelegte Lageverschiebung nicht zu entnehmen sei und stellte in der Folge einen Antrag auf Erstreckung der Verhandlung sowie auf Zustellung des Gutachtens, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten. Dieser Antrag wurde seitens des VwG nicht behandelt.
 
Zur Erstattung einer Stellungnahme zum Gutachten des Sachverständigen standen dem Revisionswerber somit lediglich 15 Minuten zur Verfügung, was im Hinblick auf die dargelegte Rsp des VwGH jedenfalls unzureichend ist.
 
Dem Revisionswerber gelingt es im vorliegenden Fall auch, die Relevanz dieses Verfahrensmangels erfolgreich geltend zu machen. Er verweist darauf, dass er im Fall der Einräumung von Parteiengehör die Mängel des Gutachtens hätte vortragen können. So habe der Gutachter den Lageplan aus dem Einreichplan lediglich mit dem Katasterauszug verglichen, ohne jedoch Messungen durchführen zu können. Dem zugrunde gelegten Katasterplan sei die Lage des Baukörpers nicht zu entnehmen, weshalb er keine taugliche Grundlage für einen Vergleich mit dem Einreichplan darstelle. Lege man den Katasterplan über das Orthofoto des Geländes, so zeige sich, dass das Gebäude außerhalb des Rechtecks des ehemaligen Grundstücks „.82 Baufläche“ und so nahe an der westlichen Grundgrenze stehe, wie es der Einreichplan vorsehe. Auch würde gezeigt, dass zur Nordgrenze des fraglichen Grundstücks ein Abstand von 3 m bestehe.
 
Träfe dieses Vorbringen zu und stellte der dem Gutachten und diesem folgend dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde gelegte Katasterplan nicht die tatsächliche Lage des Baukörpers dar, so ist nicht auszuschließen, dass das VwG bei Vermeidung des vorliegenden Verfahrensfehlers zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, zumal es sich hinsichtlich der Lage des Gebäudes gegenständlich nur auf den Katasterplan und nicht auch auf Messergebnisse stützte.
 
Von der Lage der Remise hängt auch jene des ihr angeschlossenen Zubaus ab, hinsichtlich dessen das VwG ebenfalls eine Abstandsunterschreitung bzw eine teilweise Lage auf einer Verkehrsfläche angenommen und daher dessen Bewilligungsfähigkeit verneint hat. Die vorliegende Verletzung des Parteiengehörs schlägt daher auf das Schicksal des Zubaus - von dem das VwG begründungslos angenommen hat, er bilde mit der Remise ein einheitliches Bauwerk - durch, sodass das angefochtene Erkenntnis in seiner Gesamtheit aufzuheben ist.
 
 

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