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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Arbeitnehmerähnlichkeit einer Wertpapier- und Versicherungsvermittlerin

Bei Wettbewerbs- und Konkurrenzverbot, dem Verbot sich vertreten zu lassen, Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und keiner eigenen betrieblichen Organisation überwiegen die arbeitnehmerähnlichen Aspekte

22. 11. 2022
Gesetze:   § 37 ASGG, § 51 ASGG
Schlagworte: Arbeitsgerichtsverfahren, Gerichtsbesetzung, Arbeitnehmerähnlichkeit, Wertpapiervermittler, Versicherungsvermittler, Arbeitspflicht, Konkurrenzverbot, betriebliche Organisation

 
GZ 4 Ob 84/22i, 18.10.2022
 
OGH: Die Abgrenzung von arbeitnehmerähnlichen Personen iSd § 51 Abs 3 Z 2 ASGG von den selbstständigen Unternehmern ist regelmäßig eine Frage des Einzelfalls. Im generalklauselartigen Auffangtatbestand des § 51 Abs 3 Z 2 ASGG werden auch außerhalb eines Arbeitsvertragsverhältnisses stehende Personen, die im Rahmen eines schuldvertraglichen Verhältnisses weitgehend fremdbestimmt für andere tätig werden und infolge wirtschaftlicher Unselbstständigkeit schutzwürdig sind, den Arbeitnehmern iSd Abs 1 gleichgestellt, sodass sie im Anwendungsbereich des ASGG den gleichen Schutz wie diese genießen. Bei Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit kommt es weder auf die rechtliche Natur des zugrundeliegenden Verhältnisses noch die steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Beschäftigten an; ob zwischen den Parteien ein Arbeitsvertrag ieS abgeschlossen wurde, ist daher für die Frage der Gerichtsbesetzung ohne Belang.
 
Nach der Rsp hat hier entscheidende Bedeutung, dass die Beklagte aufgrund von auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen, jeweils mehrere Jahre lang andauernden Vertragsverhältnissen so exklusiv an die Klägerinnen gebunden war, dass sie „im vertraglichen Geschäftsbereich“ ausschließlich deren Produkte vertreiben durfte und als Grund zur fristlosen Beendigung der Verträge der Fall vereinbart wurde, dass die Beklagte auch Produkte von Konkurrenzunternehmen vertrieben hätte. Weiters fällt ins Gewicht, dass die Beklagte nur selbst oder durch ihre Angestellten tätig werden, Aufträge aber nicht weitergeben durfte. Zwar sollte sie keine Arbeitspflicht treffen, dies wurde jedoch nach den Verträgen dadurch relativiert, dass eine Kündigung der Vertragsverhältnisse „automatisch“ erfolgen würde, wenn innerhalb eines Kalenderjahres bzw -halbjahres keine „Produktion“ erfolgen sollte. Gemeinsam mit den anderen bereits vom Erstgericht ins Treffen geführten Umständen (keine eigene als Unternehmen anzusehende betriebliche Organisation; anweisungsgemäße Verwendung von Arbeitsmitteln; zwingende Weiterleitung von Anträgen an die Kläger ohne Kontakt mit den „Produktpartnern“; Pflicht zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen sowie „Wissensüberprüfungen“; Anspruch auf Provisionsteile und vorgegebene „Karrierestufen“; einseitige Änderungen der Vertragsbedingungen; Verbleib von Kunden bei den Klägerinnen nach Beendigung der Verträge; Rückstellungspflicht von Unterlagen) ergibt sich in einer Gesamtschau, dass die arbeitnehmerähnlichen Aspekte hier überwiegen.
 
 

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