Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Bezugsrechtsfrist bei Kapitalerhöhungen

Die zweiwöchige Mindestfrist nach § 153 Abs 1 Satz 2 AktG ist im GmbH-Recht analog anzuwenden

22. 11. 2022
Gesetze:   § 52 GmbHG, § 153 AktG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Kapitalgesellschaft, AG, GmbH, Kapitalerhöhung, Bezugsrecht, Übernahmsrecht, Ausübung, Mindestfrist, Übernahmserklärung, Analogie

 
GZ 6 Ob 183/22p, 17.10.2022
 
OGH: Mangels einer anderweitigen Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder Erhöhungsbeschluss steht gem § 52 Abs 2 GmbHG den bisherigen Gesellschaftern einer GmbH binnen vier Wochen vom Tage der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach Verhältnis der bisherigen zu. Für die Ausübung des Bezugsrechts der Aktionäre ist gem § 153 Abs 1 S 2 AktG eine Frist von mindestens zwei Wochen zu bestimmen.
 
Während somit im GmbH-Recht nach dem Gesetzeswortlaut die vierwöchige Frist für die Ausübung des Bezugsrechts dispositiv ist und daher beliebig verlängert oder verkürzt werden kann, sieht das Aktienrecht (zwingend) eine Mindestfrist von zwei Wochen vor.
 
Nach einhelliger Ansicht im Schrifttum ist wegen des Fehlens aktienrechtlicher Besonderheiten die zweiwöchige Frist nach § 153 Abs 1 Satz 2 AktG im GmbH-Recht analog anzuwenden. Dieser hA ist aus dem genannten Grund (keine aktienrechtliche Besonderheit) zu folgen. Der vereinzelten Ansicht, in besonders gelagerten Fällen erscheine bei personalistisch ausgeprägter Gesellschaftsstruktur im GmbH-Recht eine Verkürzung der Überlegungs- und Entscheidungsfrist auch unter zwei Wochen denkbar, kann hingegen nicht zugestimmt werden. Denn auch eine Aktiengesellschaft (etwa eine Familien-AG) kann personalistisch ausgeprägt sein; trotzdem schreibt das AktG die zweiwöchige Mindestfrist auch in solchen Fällen vor.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at