Eine massive Belastung des schuldnerischen wirtschaftlichen Fortkommens ist im Rahmen der nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gebotenen Interessenabwägung entsprechend zu berücksichtigen
GZ 6 Ob 102/22a, 17.10.2022
OGH: Das BVwG sprach aus, dass die Verarbeitung von Informationen über vor etwas mehr als zweieinhalb Jahren positiv erledigte Forderungen, die innerhalb der letzten 5 Jahre entstanden sind, erforderlich ist, nahm dabei aber ersichtlich auf den zugrundeliegenden Sachverhalt Bezug, wonach die dortigen Zahlungserfahrungsdaten der Eröffnung/Entstehung gerade noch nicht länger als 5 Jahre zurücklagen. Aus dieser Formulierung ist daher für den gegenständlichen Fall nichts abzuleiten.
Auch der OGH konnte bisher die Frage der höchstzulässigen Speicherdauer dahingestellt lassen, weil die Daten erst 3 Jahre gespeichert worden waren und dies unter Zugrundelegung der Rsp des BVwG jedenfalls zulässig sei. Da auch hier sowohl Eröffnung als auch positive Erledigung der Schuld des Klägers bei Schluss der Verhandlung erster Instanz innerhalb eines Fünfjahreszeitraums lagen und im Übrigen auch eine Speicherdauer von bis zu 10 Jahren tolerabel ist, kann die Festlegung eines zwingenden Fristbeginns aus der bisherigen Rsp nicht abgeleitet werden.
Wenn die Revision darauf verweist, dass eine massive Belastung des schuldnerischen wirtschaftlichen Fortkommens (im Rahmen der nach Art 6 Abs 1 lit f DSGVO gebotenen Interessenabwägung) entsprechend zu berücksichtigen sei, so trifft dies zwar zu. Eine unzumutbare Beschneidung der Möglichkeit, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, ist im gegenständlichen Fall aber nicht ersichtlich bzw kann auch den Feststellungen, die lediglich auf 6 Bonitätsanfragen von 4 Kreditinstituten im ersten Halbjahr 2020 verweisen, nicht entnommen werden.
Im Übrigen macht der bloße Umstand, dass die in der Datenbank der Beklagten bereitgestellten Datensätze als solche keinen verlässlichen Rückschluss auf den spezifischen Grund des (temporären) Zahlungsausfalls zulassen, die Information für künftige Gläubiger nicht wertlos: Ausgehend davon, dass unberichtigt gebliebene Forderungen von der Beklagten dann nicht in der Datenbank gespeichert werden, wenn sie der Schuldner bestritten hat, hat auch die - hier einzelne - Datenbankeintragung insoweit Aussagekraft, als sie ein durchaus beachtliches Indiz für einen entweder zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldner sein kann.